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I ZA 7/22 ECLI:DE:BGH:2023:200423BIZA7.22.0 KI-generiert

Inadmissibility of legal complaint against unchallengeable ruling on a motion for a hearing under § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO

Geschäftsnummer I ZA 7/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Civil Senate denied the applicant's request for legal aid to pursue a legal complaint (Rechtsbeschwerde), ruling that the intended litigation lacked a prospect of success and was inadmissible. The dispute arose from the applicant's attempt to challenge an appellate court's decision of May 11, 2022, which had dismissed a prior motion for a hearing (Anhörungsrüge) filed in March 2021. The decisive legal basis for the denial was § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO, which establishes that decisions on an Anhörungsrüge are issued via an unchallengeable order (unanfechtbarer Beschluss), thereby precluding any further appeal or legal remedy against such a ruling.

Legislator-Regeste

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§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO; Inadmissibility of legal complaint against unchallengeable ruling on a motion for a hearing under § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO: Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Zivilrechtsstreitigkeit ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Anspruch auf rechtliches Gehör Klagebewilligung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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I ZB 79/21
Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn.
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Volltext

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die von der Antragstellerin beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den die Anhörungsrüge der Antragstellerin vom 12. März 2021 zurückweisenden Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2022 ist nicht statthaft und daher unzulässig. Nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO ergeht die Entscheidung über eine Anhörungsrüge durch unanfechtbaren Beschluss. Gegen sie ist daher ein Rechtsmittel nicht gegeben (BGH, Beschluss vom 15. Februar 2022 - I ZB 79/21, juris Rn. 5).

Koch

Löffler

Schwonke

Odörfer

Wille