Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IX ZA 2/23 ECLI:DE:BGH:2023:200323BIXZA2.23.0 KI-generiert

Denial of legal aid for non-admission complaint missed by deadline due to late application for assistance

Geschäftsnummer IX ZA 2/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (BGH), 9th Civil Senate, rejected the defendant's application for legal aid to file a non-admission complaint against the judgment of the 5th Civil Senate of the Bamberg Higher Regional Court dated November 8, 2022, meaning the lower court's judgment remains in force. The dispute concerned the procedural timeliness of the non-admission complaint under § 544 ZPO, which the court determined was filed late. The decisive legal basis was the finding that the one-month filing deadline expired on December 8, 2022, and the defendant failed to meet the requirements for reinstatement under § 233 ZPO because the application for legal aid was only submitted on January 7, 2023, after the deadline had passed, thus lacking sufficient prospect of success under § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 544 ZPO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 81 ZPO, § 233 ZPO; Denial of legal aid for non-admission complaint missed by deadline due to late application for assistance: Die Frist ist am 8. Dezember 2022 abgelaufen, nachdem das Berufungsurteil den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. November 2022 zugestellt worden ist. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, er habe das Urteil nicht erhalten. Die Bekanntgabe des Urteils erfolgte an seine anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 81 ZPO zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für ihn bevollmächtigt waren.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Eingabe unentgeltliche Rechtspflege verspätetes Asylgesuch Zivilrechtsstreitigkeit E-Justice Versäumung der gesetzlichen Frist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 8. November 2022 wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde wäre verfristet, weil sie entgegen § 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht binnen eines Monats nach Zustellung der angefochtenen Entscheidung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) eingelegt wurde.

Die Frist ist am 8. Dezember 2022 abgelaufen, nachdem das Berufungsurteil den Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. November 2022 zugestellt worden ist. Der Beklagte kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, er habe das Urteil nicht erhalten. Die Bekanntgabe des Urteils erfolgte an seine anwaltlichen Vertreter, die gemäß § 81 ZPO zur Entgegennahme von gerichtlichen Entscheidungen für ihn bevollmächtigt waren.

2. Dem Beklagten könnte keine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 233 ZPO) gewährt werden. Ein entsprechendes Gesuch verspricht keinen Erfolg.

Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie hier die formgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei, ist die Frist unverschuldet versäumt und wird der Partei auf deren Antrag Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gemäß §§ 233 ff ZPO gewährt, sofern sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - IX ZA 21/17, WM 2018, 98 Rn. 5; vom 28. Dezember 2020 - I ZA 11/20, juris Rn. 4 mwN). Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der offenen Rechtsmittelfrist sowohl den Prozesskostenhilfeantrag gestellt als auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beigebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. November 2017, aaO Rn. 7; vom 5. Februar 2020 aaO).

Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist erst am 7. Januar 2023 und damit nach Fristablauf beim Bundesgerichtshof eingegangen.

Schoppmeyer

Lohmann

Schultz

Selbmann

Harms