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5 StR 166/20 ECLI:DE:BGH:2020:270520B5STR166.20.0 KI-generiert

Scope of judicial intervention in the defendant's last word to prevent abuse through repetitive and verbose statements

Geschäftsnummer 5 StR 166/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's application for reinstatement as inadmissible and rejected his criminal appeal against the Hamburg District Court's judgment of October 7, 2019, resulting in the conviction standing and the defendant bearing the costs of the appeal. The dispute centered on whether the presiding judge violated the defendant's right to the last word under § 258 StPO by issuing 31 warnings regarding repetitive and verbose statements and eventually setting a deadline for its conclusion during five days of defense remarks following ten days of evidence taking. The court held that such judicial intervention was permissible under § 238 Abs. 1 StPO, which authorizes the presiding judge to intervene when the last word involves irrelevant matters, constant repetitions, or other unnecessary verbosity constituting abuse, and that revoking the last word is a valid measure after failed admonishments; the reinstatement request failed because the statutory deadlines and requirements of § 45 StPO were not met.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 StPO, § 45 Abs. 2 StPO, § 258 StPO, § 238 Abs. 1 StPO; Scope of judicial intervention in the defendant's last word to prevent abuse through repetitive and verbose statements: Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die versäumte Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge rechtzeitig begründet worden.

Schlagwörter

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Auslegung von Urteilen Beweisführung E-Justice Strafmilderung nach freiem Ermessen gesetzliche Grenzen Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 623/52
Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369).
BGHSt 3, 368
Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369).
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Volltext

Strafverfahren: Ausreichende Gelegenheit des Angeklagten zum letzten Wort

[TENOR]

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist unzulässig.

Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die versäumte Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge rechtzeitig begründet worden.

2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.

Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal darauf hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und Weitschweifigkeiten enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 258 Rn. 26 jeweils mwN).

Cirener

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