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2 StR 65/23 ECLI:DE:BGH:2023:160323B2STR65.23.0 KI-generiert

Dangerous bodily harm and embezzlement: Subsidiary nature of embezzlement in concurrence with heavier offense

Geschäftsnummer 2 StR 65/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the Landgericht Erfurt's conviction to reflect only guilty of dangerous bodily harm while quashing the concurrent conviction for embezzlement, thereby leaving the imposed two-year and two-month imprisonment unchanged and ordering the defendant to bear the legal costs. The case involved an appeal against a sentence handed down for dangerous bodily harm in concurrence with the embezzlement of a mobile phone, where the defendant challenged the legal validity of the compound conviction. The decisive legal issue was the application of the subsidiarity clause in § 246 Abs. 1 of the German Criminal Code, which renders a conviction for embezzlement inadmissible when it occurs in concurrence with an offense carrying a heavier statutory penalty, such as dangerous bodily harm, although the facts of the subordinate offense may still be considered as an aggravating factor during sentencing.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Dangerous bodily harm and embezzlement: Subsidiary nature of embezzlement in concurrence with heavier offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Veruntreuung Körperverletzung strafrechtliche Sanktion Subsidiärklausel Realkonkurrenz E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 18. November 2022 dahin abgeändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Unterschlagung des dem Geschädigten S. gehörenden Mobiltelefons hat keinen Bestand. Wegen der Subsidiaritätsklausel in § 246 Abs. 1 StGB, die für alle Delikte mit höherer Strafdrohung gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 – 2 StR 417/20, NStZ-RR 2021, 212, 213 mwN, und vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22), kommt ein Schuldspruch wegen Unterschlagung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht. Der Schuldspruch war dementsprechend zu ändern.

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, denn die Verwirklichung des zurücktretenden Tatbestands kann bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigt werden (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senat, Beschluss vom 10. Januar 2023 – 2 StR 394/22 mwN).

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Appl

Krehl

Schmidt

Lutz