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2 StR 25/23 ECLI:DE:BGH:2023:190423B2STR25.23.0 KI-generiert

Failure to impose individual sentence for narcotics possession invalidating aggregate sentence

Geschäftsnummer 2 StR 25/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, overturning the lower court's judgment solely regarding the individual and aggregate sentencing, and remanded these aspects to a different panel of the Cologne Regional Court for a new hearing on sentencing, while dismissing the remainder of the appeal and leaving the conviction for possession and aiding the trafficking of narcotics in non-small quantities, as well as the compensation for procedural delay, intact. The dispute centered on the legality of the sentencing phase following a conviction, where the appellant challenged errors in the application of material law. The decisive legal error was the lower court's failure to explicitly impose an individual custodial sentence for the adjudicated offense, a procedural requirement that rendered the subsequent formation of the aggregate sentence under § 55 of the German Criminal Code (StGB)—which included the pending fine sentences from two prior penal orders—legally void and subject to annulment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 55 StGB; Failure to impose individual sentence for narcotics possession invalidating aggregate sentence: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fünf Monate für vollstreckt erklärt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Gesamtstrafenbildung Betäubungsmittelbesitz Freiheitsstrafe Revision des Strafurteils prozessleitende Verfügungen Rechtliche Aspekte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. Oktober 2022 aufgehoben

a) soweit die Festsetzung einer Strafe für die verfahrensgegenständliche Tat unterblieben ist;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der es zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung fünf Monate für vollstreckt erklärt hat. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hin hat hinsichtlich des Schuldspruchs und des Ausspruchs über die Verfahrensverzögerung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Der Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand.

Die Strafkammer hat es versäumt, gegen den Angeklagten wegen der hier ausgeurteilten Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Infolge dieses Rechtsfehlers unterliegt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe, die das Landgericht gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung der noch nicht erledigten Geldstrafen aus zwei Strafbefehlen gebildet hat, der Aufhebung.

3. Die insgesamt rechtsfehlerfrei getroffenen Urteilsfeststellungen sind von der Gesetzesverletzung nicht betroffen und können daher ebenso wie die Kompensationsentscheidung bestehen bleiben.

Franke

Appl

Zeng

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Schmidt