Use of witness interrogation protocols via documentary evidence rather than mandatory oral reading under § 253 Abs. 2 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as unfounded, upholding the Hamburg Regional Court’s criminal conviction and ordering each appellant to bear the costs of their respective legal proceedings. The dispute centered on whether the trial court violated procedural fair trial rights by admitting the contents of witness interrogation protocols via documentary evidence (§ 253 Abs. 2 StPO) rather than mandating their formal reading aloud in the presence of the main witness, as the defense argued was required to prevent altered witness behavior. The court held that § 253 Abs. 2 StPO permits but does not compel the use of documentary evidence for such protocols, and a mandatory reading obligation can only arise from the court’s general duty to clarify facts (§ 244 Abs. 2 StPO); no such duty was triggered here as no specific admissible objection was raised during the trial, and the defense’s request to "protocol" certain passages was treated as a granted request to use documentary evidence rather than a formal evidentiary motion requiring a specific ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 253 Abs. 2 StPO, § 244 Abs. 2 StPO, § 245 Abs. 2 StPO; Use of witness interrogation protocols via documentary evidence rather than mandatory oral reading under § 253 Abs. 2 StPO: In den Anträgen auf „Protokollierung“ bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist.
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KI-generiertVolltext
Pflicht auf Verlesung der Vernehmungsniederschrift
[TENOR]
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. August 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Rügen eines Verstoßes gegen § 253 Abs. 2 StPO sind jedenfalls unbegründet. Dem Antrag der Verteidigung, Teile aus den dem Hauptbelastungszeugen vorgehaltenen Vernehmungsniederschriften „zu protokollieren“, ist das Landgericht im Hauptverhandlungstermin am 25. Mai 2018 nachgekommen, nachdem es die Protokolle im Wege des Urkundenbeweises eingeführt hatte. Beanstandungen gegen diese Verfahrensweise wurden in der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht. Wenn die Revisionen meinen, entgegen dem klaren Wortlaut der Anträge sei eine Verlesung der entsprechenden Niederschriften nach § 253 Abs. 2 StPO in Anwesenheit des Zeugen gemeint gewesen, müssen sie sich darauf verweisen lassen, dass die Verteidigung schon in der Hauptverhandlung ein etwaiges Missverständnis hätte aufklären und die Verfahrensweise des Gerichts beanstanden müssen.
Darüber hinaus kommt ein Verstoß gegen § 253 Abs. 2 StPO durch Nichtverlesung von Vernehmungsniederschriften ohnehin nicht in Betracht. Diese Vorschrift gestattet ausnahmsweise den unmittelbaren Zugriff auf eine Vernehmungsniederschrift im Wege des Urkundenbeweises, sie gebietet ihn aber nicht. Eine Pflicht zur Verlesung kann lediglich aus der Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 244 Abs. 2 StPO) abgeleitet werden (vgl. auch LR/Mosbacher, 26. Aufl., § 253 Rn. 29 mwN). Zulässige Aufklärungsrügen sind nicht erhoben. Insbesondere ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb sich das Gericht nach Vorhalt der entsprechenden Passagen noch zu deren förmlicher Verlesung hätte gedrängt sehen müssen. Dass der Zeuge, wie die Revision meint, bei dieser Verfahrensweise ein gegenüber der Aussage nach Vorhalt „verändertes Aussageverhalten“ an den Tag gelegt hätte, musste sich dem Gericht nach der Sachlage nicht aufdrängen.
In den Anträgen auf „Protokollierung“ bestimmter Urkundeninhalte sind mangels Benennung konkreter Beweistatsachen Beweisanträge nach § 245 Abs. 2 StPO nicht gestellt. Diese Anträge mussten auch nicht beschieden werden, da das Gericht ihnen nachgekommen ist.
Mutzbauer
Sander
König
Berger
Mosbacher