Pre-execution of custodial sentence prior to commitment to addiction treatment: exclusion of pre-trial detention from the pre-commitment period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice (BGH) partially granted the defendants' revisions, amending the Karlsruhe Regional Court's 2017 judgment to increase the period of pre-execution of their custodial sentences prior to the mandatory commitment to a drug addiction institution. The dispute concerned the calculation of the partial pre-execution term under Section 67(2) of the German Criminal Code, where the lower court had erroneously included previously served pre-trial detention in the duration of the sentence to be executed before commitment. The BGH held that pursuant to established case law, pre-trial detention credited under Section 51(1) Sentence 1 StGB must be accounted for against the portion of the sentence executed after commitment in the enforcement proceedings, not against the pre-commitment phase. Consequently, the court ordered that two years of the first defendant's eight-year sentence and one year and six months of the second defendant's seven-year sentence be executed before their respective commitments to the addiction treatment institution, while rejecting the remainder of the appeals and imposing the legal costs on the appellants.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 2 StGB, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 1 und 4 StPO; Pre-execution of custodial sentence prior to commitment to addiction treatment: exclusion of pre-trial detention from the pre-commitment period: The dispute concerned the calculation of the partial pre-execution term under Section 67(2) of the German Criminal Code, where the lower court had erroneously included previously served pre-trial detention in the duration of the sentence to be executed before commitment. The BGH held that pursuant to established case law, pre-trial detention credited under Section 51(1) Sentence 1 StGB must be accounted for against the portion of the sentence executed after commitment in the enforcement proceedings, not against the pre-commitment phase. Consequently, the court ordered that two years of the first defendant's eight-year sentence and one year and six months of the second defendant's seven-year sentence be executed before their respective commitments to the addiction treatment institution, while rejecting the remainder of the appeals and imposing the legal costs on the appellants.
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KI-generiertProcedural basis for the court's power to amend the judgment regarding the duration of the pre-execution of the sentence.
Basis for dismissing the remaining parts of the revision as unfounded.
Legal basis for ordering the appellants to bear the costs and necessary expenses due to the minor success of their legal remedies.
Volltext
Vorwegvollzugsdauer der Strafe: Berücksichtigung von Untersuchungshaft
[TENOR]
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 26. September 2017 dahin abgeändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten R. in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und vor der Unterbringung des Angeklagten B. in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und sechs Monate der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten B. zu sieben Jahren, den Angeklagten R. zu acht Jahren. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten R. in der Sicherungsverwahrung vorbehalten. Außerdem hat das Landgericht die Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass bei dem Angeklagten R. ein Jahr und sechs Monate und bei dem Angeklagten B. ein Jahr der verhängten Freiheitsstrafen vorweg zu vollziehen sind. Ferner hat es Entscheidungen im Adhäsionsverfahren getroffen und die Einziehung von Wertersatz angeordnet.
Die jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat nicht beachtet, dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafen nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat, weil die nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB anzurechnende Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren auf den vor der Unterbringung zu vollziehenden Teil der Strafe anzurechnen ist (st. Rspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 13. April 2016 - 2 StR 53/16 Rn. 2; vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 3 und vom 18. November 2014 - 4 StR 505/14 Rn. 3).
Bezüglich des Angeklagten B. ist daher, angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren, ein Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten anzuordnen. Hinsichtlich des Angeklagten R. hat die Strafkammer zwar die Therapiedauer nicht ausdrücklich bestimmt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass auch bei ihm von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von etwa zwei Jahren auszugehen ist, da seine Suchtproblematik keine gravierenden Unterschiede zu der des Angeklagten B. aufweist. Damit ist bei ihm ein Vorwegvollzug von zwei Jahren anzuordnen.
Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, da die Grundlagen der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs rechtsfehlerfrei festgestellt sind (BGH, Beschlüsse vom 24. November 2015 - 1 StR 494/15 Rn. 5; vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14 Rn. 12, NStZ-RR 2014, 368, 369 und vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 642/10 Rn. 3). Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs (BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 StR 162/14, aaO und vom 21. August 2007 - 3 StR 263/07 Rn. 4).
Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, die Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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