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I ZB 59/19 ECLI:DE:BGH:2023:230323BIZB59.19.0 KI-generiert

Fixing the subject-matter value for attorney's fees under Section 33 RVG where standard court fee values are inapplicable

Geschäftsnummer I ZB 59/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice, First Civil Senate, dismissed the implicit appeal regarding jurisdiction and ordered the assignment of a single judge to determine the subject-matter value for the lawyer's activity. The court fixed the value of the subject-matter for the legal appeal proceedings at €5,193.16, resolving a dispute where the applicable fee was not calculable based on the standard court fee value. The decisive legal basis was Section 33 of the Lawyers' Remuneration Act (RVG), specifically Section 33(1) and (8) sentence 1, which mandates that a single judge at the Federal Court of Justice has jurisdiction to set the value for attorney fees in judicial proceedings when the standard value is missing or inapplicable.

Legislator-Regeste

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§ 33 Abs. 1 RVG; Fixing the subject-matter value for attorney's fees under Section 33 RVG where standard court fee values are inapplicable: Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).

Schlagwörter

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Anwaltskosten Streitgegenstand Entschädigung für Justizirrtümer E-Justice sachliche Zuständigkeit Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.193,16 € festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Für die Entscheidung über den Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG, den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen, wenn sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren - wie hier - nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen oder es an einem solchen Wert fehlt, ist gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG auch beim Bundesgerichtshof grundsätzlich der Einzelrichter zuständig (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZB 25/18, juris Rn. 5).

II. Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 5.193,16 € festzusetzen. Auf diesen Betrag belaufen sich die im Kostenfestsetzungsverfahren noch im Streit stehenden Kosten der Patentanwältin.

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