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5 StR 245/19 ECLI:DE:BGH:2019:270819B5STR245.19.0 KI-generiert

Admissibility of evidentiary motion objection requiring disclosure of prosecutor’s statement on witness examination

Geschäftsnummer 5 StR 245/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the ancillary plaintiffs' appeals against a lower court’s criminal judgment from January 18, 2019, and ordered the appellants to bear the costs of their legal remedies and the necessary expenses incurred by the defendants. The dispute centered on a procedural objection in a criminal trial, specifically the ancillary plaintiffs’ claim that the district court incorrectly refused a motion to hear three witnesses, challenging the admissibility of the evidence rather than the substantive outcome. Relying on § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO and § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, the court ruled the evidentiary motion objection was inadmissible because the appeal failed to disclose the public prosecutor’s specific statement on the motion, as required for procedural regularity, thereby upholding the lower court’s decision without further substantive review.

Legislator-Regeste

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§ 244 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Admissibility of evidentiary motion objection requiring disclosure of prosecutor’s statement on witness examination: Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.

Schlagwörter

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Beweisverhandlung Verfahrensrügen Klageschrift Ausstandsbegehren Ausschluss eines Zeugen Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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5 StR 206/18
Oktober 2018 - 5 StR 206/18).
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Volltext

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an eine Beweisantragsrüge

[TENOR]

Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 2019 werden als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu der von den Nebenklägern M. und C. V. erhobenen Beweisantragsrüge nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO:

Die Rüge, mit der die Beschwerdeführer beanstanden, die Schwurgerichtskammer habe den auf die Vernehmung von drei Zeugen gerichteten Beweisantrag vom 18. Januar 2019 rechtsfehlerhaft zurückgewiesen, ist bereits unzulässig. Sie erfüllt die Anforderungen gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht, weil die Revision die Stellungnahme nicht mitteilt, welche die Staatsanwaltschaft ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18. Januar 2019 zu diesem Beweisantrag abgegeben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 5 StR 206/18). Dass hier die Staatsanwaltschaft substantiell Stellung genommen hat, legen die Ausführungen im Ablehnungsbeschluss nahe.

Mutzbauer

König

Berger

Mosbacher

Köhler