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1 StR 36/23 ECLI:DE:BGH:2023:060423B1STR36.23.0 KI-generiert

Forfeiture of tax savings from attempted tax evasion requires completion of the offense

Geschäftsnummer 1 StR 36/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, ordering the revision of the lower court’s forfeiture decision to limit the confiscation of the value of criminal proceeds to €158,979.94, thereby vacating the additional amount corresponding to incomplete offenses, while upholding the underlying conviction and remaining costs; the case involved a criminal appeal against a judgment for attempted and completed tax evasion and embezzlement, challenging the lower court’s inclusion of tax savings from uncompleted acts in the total confiscation of €406,888.83; the decisive legal basis established that under § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, the confiscation of tax savings requires the completion of the offense, specifically the issuance of a tax assessment notice or the final completion of tax assessment proceedings, as the defendant cannot dispose of the savings prior to the occurrence of the statutory consequence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 354 Abs. 1 StPO, § 465 Abs. 2 StPO; Forfeiture of tax savings from attempted tax evasion requires completion of the offense: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 406.888,83 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Schlagwörter

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versuchte Steuerhinterziehung Verwirkung Veranlagungsverfügung konfiskatorische Besteuerung Besteuerungsgrundlage strafrechtliches Revisionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Strafverurteilung wegen versuchter Steuerhinterziehung: Einziehung des Wertersatzes aus nicht vollendeten Taten

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. September 2022 im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 158.979,94 Euro angeordnet wird; die weitergehende Einziehung entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Die Staatskasse trägt zwei Drittel der notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und der insoweit angefallenen Gerichtsgebühr. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen, versuchter Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 34 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 406.888,83 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen bedarf jedoch der Korrektur.

Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

„Zutreffend hat das Landgericht nur diejenigen Steuern angesetzt, die der Angeklagte als Einzelunternehmer erspart hat (UA S. 38 f.).

Jedoch hat es fälschlicherweise auch diejenigen Taten einbezogen, in denen eine Vollendung nicht eingetreten ist (Fälle 19, 20, 22, 23). Liegt eine Strafbarkeit gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO vor, setzt die Einziehung die Tatvollendung, namentlich den Erlass eines Schätzungsbescheids oder den allgemeinen Abschluss der Veranlagungsarbeiten, voraus. Vor Eintritt des Taterfolgs kann der gegen die steuerliche Erklärungspflicht Verstoßende noch nicht frei über die Ersparnis verfügen (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2022 – 1 StR 360/21, NZWiSt 2022, 379, 380 mwN). Deswegen kommt hier die Einziehung hinsichtlich ersparter Aufwendungen nur für die Taten 11 bis 18 und 21 in Höhe von 158.979,94 Euro in Betracht.“

Dem schließt sich der Senat an. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Die den Betrag in Höhe von 158.979,94 Euro übersteigende Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt.

2. Die Kostenentscheidung bezüglich der Einziehung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).

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