Justiciability of judicial recusal based on alleged disregard of pleadings in mandatory legal representation proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the plaintiff's motion for the recusal of the presiding judge, ruling that no grounds justifying distrust of the judge’s impartiality under § 42(2) ZPO existed. The dispute arose in a legal complaint (Rechtsbeschwerde) procedure where the plaintiff alleged that the judge had ignored specific arguments and motions contained in the complaint brief. The court determined that the allegation was unfounded because mandatory legal representation applies in legal complaint proceedings, and only acts performed by an attorney admitted to the Federal Court of Justice are effective; consequently, the appointment of a stand-by counsel was unnecessary as the underlying legal complaint against the regional court’s decision was not admissible in the first place. The decision also noted that a statement from the challenged judge was not required for fact-finding purposes, thereby leaving the prior procedural rulings in force.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs. 2 ZPO, § 78 Abs. 1 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO, § 44 Abs. 3 ZPO; Justiciability of judicial recusal based on alleged disregard of pleadings in mandatory legal representation proceedings: Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Seiters wird zurückgewiesen.
[GRUENDE]
Das Ablehnungsgesuch ist, seine Zulässigkeit unterstellt, unbegründet. Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden Richters Seiters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO), ist nicht gegeben. Ein solcher Grund liegt insbesondere nicht darin, dass im Rechtsbeschwerdeschriftsatz des Klägers enthaltenes Vorbringen und gestellte weitere Anträge - wie der Kläger geltend macht - ignoriert worden seien. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; vom 12. Januar 2016 - I ZB 95/15, juris Rn. 1; vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4). Dementsprechend können die die Einleitung und Führung des Verfahrens betreffenden Prozesshandlungen wirksam nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Mai 2020 - I ZB 5/20, juris Rn. 4; vom 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, juris Rn. 6). Entscheidend war deshalb, ob dem Kläger ein Notanwalt für die Durchführung der Rechtsbeschwerde beizuordnen war (§ 78b Abs. 1 ZPO). Dies war bereits deshalb zu verneinen, weil die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. August 2022 (15 S 3685/21) nicht statthaft ist.
Der Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters gemäß § 44 Abs. 3 ZPO bedurfte es nicht, weil sie zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts, soweit er für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erheblich ist, nichts beitragen könnte (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2021 - VI ZB 66/20, VI ZB 67/20, juris Rn. 7 mwN).
von Pentz
Oehler
Allgayer
Böhm
Linder