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1 StR 259/18 ECLI:DE:BGH:2019:140319B1STR259.18.0 KI-generiert

Mandatory sentencing range reduction for accomplices to bankruptcy as a true special offense

Geschäftsnummer 1 StR 259/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendants' appeals as to the conviction and base sentence for embezzlement, but partially granted relief regarding sentencing for bankruptcy, reducing the individual sentence for the relevant act to eight months imprisonment and setting a total custodial sentence of two years and seven months for both accused. The case involved an appeal against the Stuttgart Regional Court's judgment where the defendants challenged the imposition of additional single sentences for bankruptcy, specifically arguing that the lower court failed to apply mandatory mitigating circumstances. The decisive legal basis was the classification of bankruptcy under § 283 StGB as a "true special offense," which necessitated a mandatory downward shift of the statutory sentencing range for accomplices lacking the specific personal element required for the principal offender, pursuant to §§ 28 Abs. 1 and 49 Abs. 1 StGB.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 28 Abs. 1 StGB, § 283 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Mandatory sentencing range reduction for accomplices to bankruptcy as a true special offense: The case involved an appeal against the Stuttgart Regional Court's judgment where the defendants challenged the imposition of additional single sentences for bankruptcy, specifically arguing that the lower court failed to apply mandatory mitigating circumstances. The decisive legal basis was the classification of bankruptcy under § 283 StGB as a "true special offense," which necessitated a mandatory downward shift of the statutory sentencing range for accomplices lacking the specific personal element required for the principal offender, pursuant to §§ 28 Abs. 1 and 49 Abs. 1 StGB.

Schlagwörter

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Strafzumessung Veruntreuung mildernder Umstand besondere Umstände Strafminderung gesetzliche Grundlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Procedural basis cited in the dispositive for the appellate modification of the sentence.

§ 349 Abs. 2 StPO

Legal ground cited for dismissing the revision as unfounded regarding the challenged parts of the judgment.

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Volltext

(Strafmilderung bei Beteiligung an einem Bankrott)

[TENOR]

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. November 2017 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass beide Angeklagte jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt werden.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.

[GRUENDE]

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie die Schuldsprüche sowie die Einsatzstrafe wegen Untreue u.a. (jeweils zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe) und die Einzelstrafe wegen Insolvenzverschleppung (jeweils 40 Tagessätze) angreifen.

Dagegen erweisen sich die Aussprüche bezüglich der übrigen Einzelstrafen nicht als rechtsfehlerfrei. Das Landgericht hat insoweit die weitere zwingende Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB übersehen, weil der Bankrott (§ 283 StGB) ein echtes Sonderdelikt ist. Bei dem Gehilfen des Verpflichteten, dem das strafbegründende persönliche Merkmal fehlt, ist deshalb der Strafrahmen nach § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben (BGH, Beschluss vom 21. März 2018 - 1 StR 423/17, BGHR StGB § 28 Abs. 1 Merkmal 12).

Der Senat reduziert die Einzelstrafen für die Tat 2 auf jeweils acht Monate Freiheitsstrafe, weil sich aus den Erwägungen der Strafkammer hinreichend sicher ergibt, dass das Landgericht einen solchen Abschlag vorgenommen hätte, wenn es die weitere zwingende Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB erkannt hätte. Zugleich war für beide Angeklagte die Gesamtfreiheitsstrafe auf zwei Jahre und sieben Monate festzusetzen, um im Hinblick auf den schon erheblichen zeitlichen Abstand zu den 2011/2012 begangenen Taten eine weitere Verzögerung des Verfahrens zu vermeiden. Der Senat schließt aus, dass auf geringere Einzelgeldstrafen für die übrigen Beihilfetaten oder auf eine andere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt werden könnte. Dies gilt insbesondere deshalb, weil das Landgericht selbst ausgeführt hat (UA S. 149, 154), dass es einen besonders straffen Zusammenzug vornehme und die geringfügigen Geldstrafen nicht ins Gewicht fallen würden. Mithin besteht dann kein Raum für eine höhere Gesamtstrafe beim Angeklagten L. .

Raum

Bellay

Fischer

Bär

Hohoff