Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
XII ZB 66/19 ECLI:DE:BGH:2019:270319BXIIZB66.19.0 KI-generiert

Mandatory attorney representation for appeals to the Federal Court of Justice in family law matters; procedural representative may not bypass lawyer requirement despite child’s legal aid eligibility

Geschäftsnummer XII ZB 66/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice dismissed the legal remedy as inadmissible, leaving the lower court’s decision in force. The dispute concerned a family law proceeding where a child’s procedural representative (Verfahrensbeistand) filed a legal appeal (Rechtsbeschwerde) directly with the Federal Court of Justice, which was rejected for lacking the mandatory form of a lawyer admitted to the highest court. The decisive legal basis was § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, which stipulates that appeals to the Federal Court of Justice in family matters must be filed exclusively by a lawyer authorized before that court; the Court held that this requirement applies without exception and that the procedural representative, who is not a statutory representative of the child, could not bypass this rule by claiming to act in their own name or by arguing that legal aid was not sought.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG; Mandatory attorney representation for appeals to the Federal Court of Justice in family law matters; procedural representative may not bypass lawyer requirement despite child’s legal aid eligibility: Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.

Schlagwörter

KI-generiert
Anwaltszwang Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensvorschriften bevollmächtigter Vertreter gesetzliche Grundlage Auslegung des Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kindschaftsverfahren: Anwaltszwang für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof durch den Verfahrensbeistand des Kindes

[TENOR]

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. Januar 2019 wird verworfen.

[GRUENDE]

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum Bundesgerichtshof können in Familiensachen von einem Beteiligten formgerecht nur durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des Familienverfahrensgesetzes ohne Ausnahme.

Entspricht eine als Rechtsmittel bezeichnete oder als solches auszulegende Eingabe, die bei dem Bundesgerichtshof eingereicht oder ihm von der unteren Instanz zuständigkeitshalber vorgelegt wird, - wie hier - dieser formellen Anforderung nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.

Entgegen der Auffassung des Verfahrensbeistands besteht auch keine Notwendigkeit, von der Regelung des § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG für Fälle der vorliegenden Art Ausnahmen zuzulassen.

Im vorliegenden Verfahren hat der Verfahrensbeistand die Rechtsbeschwerde "namens und in Vollmacht des betroffenen Kindes" eingelegt. Ob der Verfahrensbeistand, der nach § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2018 - XII ZB 46/18 - FamRZ 2018, 1512 Rn. 13 mwN), das Kind ausnahmsweise als anwaltlicher Verfahrensbevollmächtigter vertreten durfte (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZB 288/18 - NJW-RR 2019, 129 Rn. 7), kann hier schon deshalb dahinstehen, weil es ihm jedenfalls unbenommen geblieben ist, für das Kind Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Er hat weder dargetan, dass die Voraussetzungen für eine Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht vorliegen, noch vorgetragen, dass die Eltern nicht gewillt wären, die dazu erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Kindes zu machen.

Soweit der Verfahrensbeistand mit seinem nach Ablauf der Rechtsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdebegründungsfrist gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 FamFG beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 21. Februar 2019 "klargestellt" hat, dass die Rechtsbeschwerde im Interesse des Kindes eingelegt wurde, und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese im eigenen Namen einlegen wollte, kann er damit nach Ablauf der vorgenannten Fristen nicht mehr gehört werden. Im Übrigen wird auf die Begründung des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag zum Geschäftszeichen XII ZB 71/19 Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel statthaft.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Guhling