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1 StR 91/23 ECLI:DE:BGH:2023:180423B1STR91.23.0 KI-generiert

Reinstatement for missed appeal deadline due to no fault and timely cure by counsel

Geschäftsnummer 1 StR 91/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice granted the defendant reinstatement to his previous legal position against the expiration of the deadline for filing an appeal (Revision) against the judgment of the Regional Court of Heidelberg, ordering that the one-week period for substantiating the appeal begins upon service of this decision. The dispute concerned the defendant's procedural default in timely lodging his appeal, where his defense counsel demonstrated within the statutory deadline that the defendant bore no fault for the missed deadline and simultaneously performed the missed act of filing the appeal in a formally proper manner. Applying §§ 45, 46, and 32d of the Code of Criminal Procedure (StPO), the court found the requirements for reinstatement satisfied because the counsel credibly established the absence of the defendant's culpability and cured the defect, while confirming that the lower court’s full judgment was validly served, thus eliminating the need to return the case files for correction of the judgment reasoning.

Legislator-Regeste

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§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 32d Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 StPO, § 267 Abs. 4 StPO; Reinstatement for missed appeal deadline due to no fault and timely cure by counsel: Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Schlagwörter

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Versäumung der gesetzlichen Frist Säumnis des Parteivertreters Revision eines Entscheids verfahrensrechtliche Säumnis Rechtsverzögerung Klagefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 25. Juli 2022 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision.

[GRUENDE]

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Revisionseinlegungsfrist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) nachgeholt. Dem Angeklagten ist daher, wie vom Generalbundesanwalt beantragt, gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur ein abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, bedarf es keiner Rückgabe der Akten dorthin zur Ergänzung der Urteilsgründe oder dessen Zustellung.

Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Frist zur Begründung der Revision (BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2022 – 2 StR 431/22 und vom 9. November 2022 – 5 StR 362/22; jeweils mwN).

Jäger

Fischer

Wimmer

Leplow

Allgayer