Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 StR 82/23 ECLI:DE:BGH:2023:040423B1STR82.23.0 KI-generiert

Correction of drafting error: Substitution of extended confiscation for confiscation of criminal proceeds value where physical cash remained available

Geschäftsnummer 1 StR 82/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice (1st Criminal Senate) dismissed the defendant's appeal as unfounded but amended the operative part of the judgment to order the "extended confiscation" (*erweiterte Einziehung*) of the secured cash amounting to €9,275, a correction made under § 354 Abs. 1 StPO to cure a drafting error by the lower court. The case concerned a conviction for drug trafficking in non-minor quantities (including aiding and abetting import) and money laundering, resulting in a total custodial sentence of two years and six months, with the defendant challenging the material law application via revision. The decisive legal basis was the determination that the physical cash remained available at the time of the judgment, necessitating the application of extended confiscation provisions rather than the confiscation of the value of criminal proceeds (*Einziehung des Wertes von Taterträgen*), thereby upholding the substantive conviction while correcting the specific type of asset forfeiture ordered.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Correction of drafting error: Substitution of extended confiscation for confiscation of criminal proceeds value where physical cash remained available: Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass hinsichtlich des bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro die erweiterte Einziehung – nicht die des Wertes von Taterträgen – angeordnet ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Wertzeichen zum Urteilszeitpunkt nicht mehr körperlich vorhanden waren. Hiervon ist auch die Strafkammer nicht ausgegangen (vgl. UA S. 24). Der Senat hat das Fassungsversehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

Schlagwörter

KI-generiert
Einziehung von Deliktsvermögen Revision des Strafurteils Betäubungsmittelhandel Geldwäscherei Berichtigung des Kanzleifehlers Dispositiv

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Dezember 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro angeordnet wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen zehn Fällen der Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 15.515 Euro und die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 9.275 Euro angeordnet. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen ihre Verurteilung.

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch war der Tenor des angefochtenen Urteils dahin zu ändern, dass hinsichtlich des bei der Angeklagten sichergestellten Bargeldes im Wert von 9.275 Euro die erweiterte Einziehung – nicht die des Wertes von Taterträgen – angeordnet ist. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergeben sich keine Hinweise dafür, dass die Wertzeichen zum Urteilszeitpunkt nicht mehr körperlich vorhanden waren. Hiervon ist auch die Strafkammer nicht ausgegangen (vgl. UA S. 24). Der Senat hat das Fassungsversehen entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt.

Jäger

Bellay

Wimmer

Allgayer

Munk