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V ZR 225/17 ECLI:DE:BGH:2020:060520BVZR225.17.0 KI-generiert

Judgment Caption Correction Under § 319 ZPO: Requirement of Party Identity When Substituting False Heirs for Legal Heirs

Geschäftsnummer V ZR 225/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Court of Civil Procedure (BGH) rejected the plaintiffs' application to amend the caption of a prior judgment, upholding the original case management where the defendants' names were listed incorrectly. The dispute arose from a lawsuit concerning the transfer of property, where the original defendant died during proceedings and "false heirs" assumed the case based on a subsequently revoked certificate of inheritance; later, a valid will was discovered proving different individuals as the true legal heirs, and the plaintiffs sought to correct the judgment's party designation to reflect this. The court held that the request failed because amending the caption under Section 319 of the Code of Civil Procedure requires the preservation of the identity of the party to whom the procedural relationship was established, a condition not met when different persons are substituted; consequently, the request effectively sought a declaratory judgment or extension of res judicata to the true heirs, which exceeds the scope of correcting obvious clerical errors.

Legislator-Regeste

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§ 319 ZPO, § 319 Abs. 1 ZPO; Judgment Caption Correction Under § 319 ZPO: Requirement of Party Identity When Substituting False Heirs for Legal Heirs: The dispute arose from a lawsuit concerning the transfer of property, where the original defendant died during proceedings and "false heirs" assumed the case based on a subsequently revoked certificate of inheritance; later, a valid will was discovered proving different individuals as the true legal heirs, and the plaintiffs sought to correct the judgment's party designation to reflect this. The court held that the request failed because amending the caption under Section 319 of the Code of Civil Procedure requires the preservation of the identity of the party to whom the procedural relationship was established, a condition not met when different persons are substituted; consequently, the request effectively sought a declaratory judgment or extension of res judicata to the true heirs, which exceeds the scope of correcting obvious clerical errors.

Schlagwörter

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Erbbescheinigung Zivilurteil Eigentumsübertragung Ausdehnung des Verfahrens Personenverwechslung Prozessvoraussetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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X ZB 47/02
Juni 2003 - X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168, 1169 und vom 12.
I ZB 83/06
Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 319 ZPO

Explicitly cited in the dispositive tenor as the procedural basis for rejecting the application for correction of the judgment caption.

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Volltext

Urteilsberichtigung: Benennung des tatsächlichen Erben der Partei an Stelle des den Prozess fortführenden Scheinerben

[TENOR]

Der Antrag der Kläger, das Passivrubrum des Senatsurteils vom 22. Februar 2019 dahin zu berichtigen, dass Beklagte nicht H. und I. R. , beide wohnhaft B. straße 29, P. , sind, sondern D. R. , B. straße 28, P. , und R. R. , W. -Straße 9, P. , wird zurückgewiesen.

[GRUENDE]

I. Parteien dieses Rechtsstreits waren ursprünglich M. B. aus Z. auf Klägerseite und T. R. aus G. auf Beklagtenseite. Beide verstarben während des Rechtsstreits. Der Rechtsstreit wurde auf Klägerseite durch die Erben von M. B. übernommen, die im Urteil des Senats vom 22. Februar 2019 als Kläger aufgeführt sind. Auf Beklagtenseite nahmen aufgrund eines entsprechenden Erbscheins H. und I. R. den Rechtsstreit auf, die deshalb auch als Beklagte im Rubrum des Urteils aufgeführt sind. Der Vollzug des auf Abgabe einer Auflassungserklärung und Eintragungsbewilligung gerichteten Urteils scheiterte, weil zwischenzeitlich ein weiteres Testament von T. R. vom 9. August 2009 aufgefunden wurde, demzufolge D. und R. R. die wahren Erben von T. R. sind. Der bisherige Erbschein wurde eingezogen und durch einen Erbschein ersetzt, der D. und R. R. als Erben ausweist. Diese sind jetzt als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Kläger beantragen, das Rubrum des Urteils dahin zu berichtigen, dass Beklagte richtigerweise nicht H. und I. R. , sondern D. und R. R. sind.

II. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.

1. Die Berichtigung des (Passiv-) Rubrums eines Urteils setzt nach § 319 ZPO unter anderem voraus, dass die Identität der Partei, im Verhältnis zu der das Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist, gewahrt bleibt (BGH, Beschlüsse vom 3. Juni 2003 - X ZB 47/02, BGH-Report 2003, 1168, 1169 und vom 12. Dezember 2006 - I ZB 83/06, NJW 2007, 518 Rn. 12) und dass die Unrichtigkeit offenkundig ist. Schon die erste Voraussetzung liegt nicht vor.

2. Die beantragte Rubrumsberichtigung ließe die Identität der beklagten Partei nicht unberührt, denn die Personen, die nunmehr durch Erbschein als Erben ausgewiesen sind, sind andere als diejenigen, die den Rechtstreit aufgenommen und geführt haben. Tatsächlich erstreben die Kläger auch nicht die Berichtigung einer fehlerhaften Parteibezeichnung, sondern der Sache nach entweder die Feststellung, dass die wahren Erben kraft Gesetzes Partei des Rechtsstreits waren und durch die Scheinerben nicht verdrängt worden sind, oder dass das Urteil des Senats jedenfalls im Sinne einer Rechtskrafterstreckung zu Lasten der wahren Erben wirkt. Beides geht über eine Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO weit hinaus. Es kommt daher nicht darauf an, dass die mit der Aufnahme eines Rechtsstreits durch den Scheinerben verbundenen prozessualen Fragen umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt sind (vgl. zum Diskussionsstand Scherer, JR 1994, 401 sowie Zwanzger, ZZP 128 [2015] 495).

Stresemann

Schmidt-Räntsch

Kazele

Haberkamp

Hamdorf