Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5 ARs 63/22 ECLI:DE:BGH:2023:180423B5ARS63.22.0 KI-generiert

Objection to criminal court cost assessment challenging the duty to bear costs after complaint dismissal

Geschäftsnummer 5 ARs 63/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice’s 5th Criminal Senate dismissed the defendant’s objection to the cost assessment dated January 10, 2023, ordering that the procedure be free of fees and that no costs be refunded. The dispute concerned a challenge to the calculation of court and attorney costs following the prior instance’s dismissal of the defendant’s legal complaint in a criminal matter; the defendant’s written submission, characterized as an objection under § 81(1) GNotKG, was found to contest the underlying duty to bear costs rather than identifying any error in the calculation itself. The court held that since the objection to the cost-bearing obligation was already legally settled by the Senate’s earlier dismissal of the complaint, the objection was unfounded, citing §§ 1(6) GNotGK and 81(6), (8) GNotKG as the decisive norms for the procedural outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Objection to criminal court cost assessment challenging the duty to bear costs after complaint dismissal: Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegende Schreiben des Verurteilten vom 4. März 2023 gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2023 (5 ARs 63/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 6 GNotGK, § 81 Abs. 6 GNotKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG) auszusprechen ist.

Schlagwörter

KI-generiert
Strafanzeige Anwaltskosten Kostenfestsetzung Streitgegenstand Verfahrensrügen Festsetzung der Busse
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 10. Januar 2023 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

[GRUENDE]

Das als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 81 Abs. 1 GNotKG auszulegende Schreiben des Verurteilten vom 4. März 2023 gegen die Kostenrechnung vom 20. Februar 2023 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich gegen die Pflicht zur Kostentragung überhaupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers durch Beschluss des Senats vom 4. Januar 2023 (5 ARs 63/22) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 6 GNotGK, § 81 Abs. 6 GNotKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 81 Abs. 8 GNotKG) auszusprechen ist.

von Häfen