Mandatory inclusion of qualified statutory offense description in criminal judgment operative part
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (3rd Criminal Senate) granted the defendant's appeal in part, amending the conviction to specifically find him guilty of aggravated embezzlement in three cases and ordering the defendant to bear the costs of the legal proceedings, while rejecting the remainder of the appeal. The dispute concerned whether the lower court's sentence formulation failed to explicitly designate the aggravated nature of the offense under § 246 (2) StGB, a statutory qualification distinct from mere sentencing guidelines. Relying on the principle that a statutory offense with specific qualifying features must be expressly named in the operative part of the judgment to ensure legal clarity, the court held that the conviction required correction to reflect the aggravated charge, though it found no other material legal errors on review, including regarding the definition of the act of appropriation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 246 Abs. 2 StGB, § 246 StGB; Mandatory inclusion of qualified statutory offense description in criminal judgment operative part: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Veruntreuende Unterschlagung: Aufnahme der Qualifikation in die Urteilsformel
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Januar 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der veruntreuenden Unterschlagung in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in drei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch war zu ändern, weil die veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB ein qualifizierter Fall der Unterschlagung ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl., § 246 Rn. 16). Ist ein eigener Straftatbestand mit Qualifikationsmerkmalen verwirklicht, so ist dies - im Gegensatz etwa zum Vorliegen einer Strafzumessungsregelung - in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).
Die auf die Sachrüge gebotene materiellrechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit Blick auf das Revisionsvorbringen weist der Senat ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts darauf hin, dass die Manifestation der Zueignung und damit die Tathandlung des § 246 StGB auch in der Vermengung oder Vermischung von Sachen liegen kann (vgl. Fischer, aaO, § 246 Rn. 8).
Becker
Schäfer
Gericke
Tiemann
Hoch