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3 StR 539/17 ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR539.17.0 KI-generiert

Narcotics trafficking: double valuation of gain motive in sentencing and mandatory assessment of detoxification placement

Geschäftsnummer 3 StR 539/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially allowed the defendant's appeal, overturning the lower court’s sentencing and remanding the case for a new hearing on both the penalty and the mandatory consideration of placing the defendant in a detoxification facility, while rejecting the remainder of the appeal. The defendant, convicted of trafficking narcotics in a non-trivial quantity (participating in a cannabis plant operation) and sentenced to three years' imprisonment, challenged the sentence on the grounds that the trial court improperly applied the prohibition on double valuation and failed to assess statutory measures under § 64 StGB despite findings of alcohol dependence. The appellate court held that citing the defendant's voluntary decision to participate and profit motive violated the prohibition on double valuation under § 46(3) StGB, as such elements are inherent to the offense of trafficking under § 29a BtMG and cannot be used to aggravate the sentence beyond the statutory baseline; furthermore, the court ruled that the trial court was obligated to examine § 64 StGB because the defendant’s alcoholism and financial hardship created a symptomatic link between his dependency and the criminal conduct, necessitating a fresh assessment by a new panel with expert input.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 46 Abs. 3 StGB, § 353 Abs. 2 StPO, § 64 Satz 2 StGB, § 246a StPO; Narcotics trafficking: double valuation of gain motive in sentencing and mandatory assessment of detoxification placement: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Betäubungsmittelstrafzumessung Drogenhandel mit Cannabis strafbare Handlung Gefängnisstrafe Alkoholabhängigkeit gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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3 StR 294/09
September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25; vom 20.
4 StR 119/10
Aiding drug import via mere presence; invalid sentencing aggravation based on profit motive and forfeiture of drug sale proceeds
1 StR 9/90
April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19.
BGHSt 37, 5
April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19.
5 StR 485/07
Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.
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Volltext

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 2. August 2017, soweit es ihn betrifft, aufgehoben

a) im Strafausspruch, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;

b) mit den zugehörigen Feststellungen, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen des Landgerichts beteiligte sich der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Mitangeklagten am Betrieb einer Cannabisplantage, um das dadurch erzeugte Marihuana gewinnbringend zu veräußern. Die auf die Sachrüge gebotene umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch hat dagegen keinen Bestand. Außerdem hat das Landgericht zu Unrecht von einer Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen.

1. Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG insbesondere mit der Begründung verneint, dass sich der Angeklagte "aus freien Stücken" entschlossen habe, sich an dem Betrieb der Cannabisplantage zu beteiligen, und "zudem selbst von der Tat wirtschaftlich" habe "profitieren" wollen. Das begegnet im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn das Tatbestandsmerkmal des Handeltreibens setzt stets voraus, dass der Täter nach Gewinn strebt, weshalb eine gewinnorientierte Motivation regel-mäßig keinen Strafschärfungsgrund darstellt (BGH, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 3 StR 294/09, NStZ-RR 2010, 24, 25; vom 20. April 2010 - 4 StR 119/10, NStZ-RR 2010, 255). Auch ist dem tatbestandsmäßigen Handeln regelmäßig immanent, dass sich der Täter "aus freien Stücken" dazu entschließt.

Da nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung zu einer milderen Ahndung gelangt wäre, ist über das Strafmaß erneut zu entscheiden. Die der Strafzumessung zugrunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler indes nicht berührt und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

2. Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) erfüllt sind, weil sich diese Prüfung nach den Urteilsfeststellungen aufdrängte. Danach ist der Angeklagte "alkoholsüchtig" und trinkt "zurzeit" nicht, weil er sich seit seiner Inhaftierung "im Alkoholentzug" befindet. In Anbetracht dessen liegt es ausgesprochen nahe, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von § 64 StGB hat, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.

Den Urteilsgründen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die weiteren Voraussetzungen für eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nicht gegeben sind. Die Feststellungen legen vielmehr nahe, dass auch der gemäß § 64 StGB erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat bestand. Danach hatte der Angeklagte, der "ALG-II-Leistungen" bezog, erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und verfügte zuletzt über "so wenig Geld, dass er sich kaum noch das von ihm bevorzugte Bier leisten konnte", sondern stattdessen "üblicherweise billigen Weinbrand" trank. Dies deutet darauf hin, dass er sich jedenfalls auch deshalb an dem Betrieb der Cannabisplantage beteiligte, um mit den Erlösen aus dem Verkauf des Marihuanas seinen Alkoholkonsum zu finanzieren. Schließlich ergeben sich aus den Urteilsgründen keine Anhaltspunkte dafür, dass es an der nach § 64 Satz 2 StGB erforderlichen hinreichend konkreten Erfolgsaussicht einer Entziehungsbehandlung fehlt.

Die Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - nachgeholt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; BGH, Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9; Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 485/07, NStZ-RR 2008, 107); er hat die unterbliebene Anwendung des § 64 StGB auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen.

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