Denial of legal aid for non-admission appeal: requirement of public interest for a party without members or economic impact
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) 1st Civil Senate dismissed the defendant's application for legal aid for both a legal complaint and a non-admission appeal, leaving the lower court's rejection of legal aid in force. The dispute arose from a name rights and personality rights infringement suit filed by a political party against a political association, where the plaintiff successfully sought injunctive relief in the first instance and had the appeal dismissed by the appellate court. The BGH determined that the legal complaint against the legal aid denial was inadmissible because it had not been admitted by the appellate court, and the application for non-admission appeal failed to meet the statutory requirement under § 116(1) No. 2 ZPO that the omission of legal defense must run counter to public interests. The court held that this threshold was not met given the defendant's lack of members and ongoing self-dissolution, which meant the proceedings did not involve issues of broader social or economic significance affecting large segments of the population.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 12 BGB, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Denial of legal aid for non-admission appeal: requirement of public interest for a party without members or economic impact: Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - I ZB 109/22, juris Rn. 3 mwN).
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KI-generiertVolltext
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. Die Klägerin ist eine politische Partei, der Beklagte ein politischer Verein. Die Klägerin hat den Beklagten, gestützt auf ihr Namensrecht aus § 12 BGB, auf Unterlassung der Führung seines früheren Vereinsnamens und seiner früheren Kurzbezeichnung in Anspruch genommen. Die Klägerin hat außerdem die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung von Äußerungen begehrt, die die Klägerin als wahrheitswidrig beanstandet hat und in denen sie eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts sieht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten nach vorherigem Hinweis durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Außerdem hat es den Antrag des Beklagten, ihm für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, zurückgewiesen. Der anwaltlich nicht vertretene Beklagte beantragt, ihm für eine Rechtsbeschwerde gegen den seinen Prozesskostenhilfeantrag zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichts und für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu gewähren.
II. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Berufungsgerichts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Berufungsgerichts, mit der - wie im vorliegenden Fall - ein Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist nicht anfechtbar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2023 - I ZB 109/22, juris Rn. 3 mwN).
2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist ebenfalls abzulehnen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.
a) Danach erhält eine inländische juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag nur dann Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt zumindest an dem Erfordernis, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
aa) Die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeitnehmer ein allgemeines Interesse besteht. Demgegenüber reicht das allgemeine Interesse an einer richtigen Entscheidung des Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegebenenfalls Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20, juris Rn. 5 mwN). Dieses Erfordernis ist verfassungsrechtlich grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 35, 348 [juris Rn. 27]; vgl. auch EGMR, NJW-RR 2013, 1075 [juris Rn. 45 bis 47] mwN; EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2010 - C-279/09, Slg. 2010, I-13849 = EuZW 2011, 137 [juris Rn. 59 bis 62] - DEB; BGH, Beschluss vom 31. Juli 2020 - I ZB 6/20, juris Rn. 6).
bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist nicht ersichtlich, dass ohne die beabsichtigte Rechtsverteidigung allgemeine Interessen gefährdet wären. Durch die Unterlassung der Rechtsverteidigung wird nicht ein erheblicher Kreis von Personen in Mitleidenschaft gezogen. Dies gilt schon deshalb, weil der Beklagte nach seinem Vorbringen in dem Prozesskostenhilfeantrag keine Mitglieder mehr hat und außerdem die eigene Löschung betreibt. Rückwirkungen auf größere Teile der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens sind weder dargelegt noch sonst erkennbar.
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