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3 StR 490/22 ECLI:DE:BGH:2023:180423B3STR490.22.0 KI-generiert

Validity of right-to-be-heard violation based on unacknowledished hearing response in summary criminal appellate procedure

Geschäftsnummer 3 StR 490/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The higher appellate court rejected the appellant's complaint regarding the denial of an oral hearing and ordered him to bear the costs of the legal remedy, thereby leaving the lower court's dismissal of his criminal appeal in force. The dispute concerned a review of a conviction from the Landgericht Mainz, where the appellant argued that the appellate panel violated his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law by allegedly failing to serve the prosecution's opposing brief and by ignoring his written response. The court held that no violation of legal hearing rights occurred because the prosecution's opposing arguments relied on matters already present in the case file and were irrelevant to the outcome, while the appellant's own supplementary arguments were deemed insufficient to overturn the General Public Prosecutor's finding that the appeal was unfounded. The decision affirmed that in summary appellate proceedings, the panel is not required to provide detailed reasoning for every point if the outcome is a dismissal, and silence on specific arguments does not indicate that they were not considered.

Legislator-Regeste

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§ 356a StPO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 349 Abs. 2 StPO; Validity of right-to-be-heard violation based on unacknowledished hearing response in summary criminal appellate procedure: The dispute concerned a review of a conviction from the Landgericht Mainz, where the appellant argued that the appellate panel violated his right to be heard under Article 103(1) of the German Basic Law by allegedly failing to serve the prosecution's opposing brief and by ignoring his written response. The court held that no violation of legal hearing rights occurred because the prosecution's opposing arguments relied on matters already present in the case file and were irrelevant to the outcome, while the appellant's own supplementary arguments were deemed insufficient to overturn the General Public Prosecutor's finding that the appeal was unfounded. The decision affirmed that in summary appellate proceedings, the panel is not required to provide detailed reasoning for every point if the outcome is a dismissal, and silence on specific arguments does not indicate that they were not considered.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Strafanzeige mündliches Verfahren Streitgegenstand Verletzung von Verfahrensrechten Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 356a StPO

The specific procedural remedy challenged in the dispositive, whose rejection constitutes the final operative outcome of the decision.

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Volltext

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 27. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 7. März 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

[GRUENDE]

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 28. Juli 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO), mit der er geltend macht, eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft sei ihm nicht zugesandt worden und eine von ihm abgegebene Gegenerklärung offensichtlich unberücksichtigt geblieben.

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

a) Ein etwaig fehlender Zugang der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, die laut Aktenlage am 21. November 2022 sowohl an den Verurteilten als auch an seine Verteidiger abgesandt worden ist, führt unter den hier gegebenen Umständen nicht zur Verletzung rechtlichen Gehörs; denn der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist.

Die Revisionsgegenerklärung hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Anträge der Staatsanwaltschaft und daraufhin erlassene Beschlüsse in der Revisionsbegründungsschrift nicht vollständig sowie die Verschriftungen eines Gesprächs nicht in der aktuellsten Version wiedergegeben worden seien. Unabhängig davon, dass sich die Gegenerklärung allein auf bereits in den Akten befindliche Inhalte bezieht, sind die dort erwähnten Gesichtspunkte sowohl für den Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift als auch daran anschließend für die Entscheidung des Senats ohne Belang gewesen. Insbesondere hat der Generalbundesanwalt dahinstehen lassen, ob eine Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einer Fahrzeuginnenraumüberwachung den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt, und sich zu der Unbegründetheit der Rüge verhalten.

Danach ergibt sich nicht und wird auch vom Verurteilten nicht aufgezeigt, dass die Entscheidung anders hätte ausfallen können, wenn er Kenntnis von der Gegenerklärung gehabt und dazu Ausführungen gemacht hätte (vgl. zur Entscheidungserheblichkeit etwa BT-Drucks. 15/3706 S. 18; BeckOK StPO/Wiedner, 46. Ed., § 356a Rn. 32).

b) Im Übrigen hat der Senat kein zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen.

Der Senat hat sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Der Umstand, dass der Senat zu der Gegenerklärung der Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

Schäfer

Paul

Hohoff

Anstötz

Voigt