Authorization of media recordings of criminal judgment pronouncement: balancing public information interest against defendants' personality rights and resocialization
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Criminal Justice (BGH) ordered that audio and video recordings of the judgment pronouncement be prohibited during the reading of the verdict formula and permitted only during the opening of the reasoned judgment, subject to strict limitations including a maximum of two stationary, silent cameras focused exclusively on the judges' bench, a formal accreditation process, and immediate removal of equipment after the proceedings. This decision, issued under the jurisdiction of § 169 Abs. 3 GVG, resolved a dispute between the public’s right to information and the defendants’ right to privacy in a high-profile criminal case, determining that the defendants’ personality rights, particularly the risk of unlimited dissemination of their names given their recent re-employment and the age of the offenses, outweighed the media’s interest in recording the verdict. The court mandated that the reading of the reasoned judgment be conducted in abstract or anonymized form to prevent the disclosure of the defendants' identities, balancing the media's right to report on the court’s reasoning against the necessity to protect the accused from professional and personal harm.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 169 Abs. 3 Satz 1 GVG; Authorization of media recordings of criminal judgment pronouncement: balancing public information interest against defendants' personality rights and resocialization: This decision, issued under the jurisdiction of § 169 Abs. 3 GVG, resolved a dispute between the public’s right to information and the defendants’ right to privacy in a high-profile criminal case, determining that the defendants’ personality rights, particularly the risk of unlimited dissemination of their names given their recent re-employment and the age of the offenses, outweighed the media’s interest in recording the verdict. The court mandated that the reading of the reasoned judgment be conducted in abstract or anonymized form to prevent the disclosure of the defendants' identities, balancing the media's right to report on the court’s reasoning against the necessity to protect the accused from professional and personal harm.
Schlagwörter
KI-generiertVerwandte Entscheide
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KI-generiertMain legal basis cited in the dispositive for authorizing audio and video recordings of the judgment pronouncement under specific conditions.
Volltext
Rundfunkund Filmaufnahmen von einer Entscheidungsverkündung: Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und den schutzwürdigen Interessen der Beteiligten
[TENOR] Gemäß § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG in der Fassung des Gesetzes über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren (EMöGG) vom 8. Oktober 2017 werden bei der Verkündung einer Entscheidung Tonund Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Tonund Filmaufnahmen zum Zweck der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts unter folgenden Auflagen zugelassen:
1. Tonund Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Tonund Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts von der Verlesung der Urteilsformel - Entscheidungstenor - (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) werden nicht zugelassen. Die entsprechenden Aufnahmen dürfen erst mit der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) beginnen.
2. Zugelassen sind höchstens zwei TV- bzw. Filmkameras auf Stativen an festgelegten Plätzen im Sitzungssaal. Es sind geräuscharme Kameras zu verwenden.
3. Es wird ein Akkreditierungsverfahren, gegebenenfalls mit der Bildung von Medienpools, angeordnet. Das Verfahren wird durch die Pressestelle des Bundesgerichtshofs durchgeführt. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen.
4. Der Aufbau der Kameras ist spätestens 10 Minuten vor Beginn der Verkündung einer Entscheidung abzuschließen.
5. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras an ihren Plätzen zu belassen. Soweit aus technischen Gründen eine fortwährende Bedienung der Kameras unabdingbar ist, darf je Kamera eine Person bei der Kamera verbleiben. Ein Hinund Herlaufen dieser Person ist zu unterlassen.
6. Während der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras ausschließlich auf die Richterbank zu richten. Kameraschwenks sind nur innerhalb des Bereichs der Richterbank zulässig. Aufnahmen der Verfahrensbeteiligten und der Zuhörer sind nicht zugelassen.
7. Nach Ende der Eröffnung der Urteilsgründe sind die Kameras unverzüglich zu entfernen. Den Anweisungen des Gerichtspersonals (insbesondere Sitzungswachtmeister, Mitarbeiter der Pressestelle) ist Folge zu leisten.
[GRUENDE] I.
1
Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen in besonderen Fällen Tonund Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Tonund Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ihres Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhaltung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG).
2
Die Entscheidung steht danach im Ermessen des Gerichts. Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermessens führt vorliegend zu der im Tenor genannten Untersagung und den genannten Auflagen. Diese dienen dem Persönlichkeitsschutz der Angeklagten, um eine potentiell unbegrenzte Verbreitung der persönlichen Daten, insbesondere von deren Namen, durch die rundfunköffentliche Verkündung der Urteilsformel zu verhindern (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Denn - vorbehaltlich einer Endberatung der Sache durch den Senat - würde bei unterschiedlichen Entscheidungen über die Revisionen der Angeklagten eine Nennung ihrer Namen in der Urteilsformel (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) erforderlich. Dies wäre mit den Persönlichkeitsrechten der Angeklagten nicht zu vereinbaren.
3
Die Angeklagten und ihre Angehörigen würden - in unterschiedlicher Weise - durch die Gefahr der öffentlichen Verbreitung ihrer Namen in ihrem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt und haben daher einen Anspruch auf Untersagung der Aufnahme in dem genannten Umfang (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. September 2016 - 1 BvR 2022/16, NJW 2017, 798 Rn. 6 zu einem Anonymisierungsgebot für Aufnahmen („Verpixelungsanordnung“) durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung). Die Angeklagten selbst oder ihre Familienangehörigen haben neue Beschäftigungsverhältnisse. Die inhaltliche Nähe dieser Beschäftigung zum vorliegenden Strafprozess kann erhebliche Beeinträchtigungen im beruflichen Fortkommen sowie Ansehen der Beteiligten hervorrufen. Dies wäre aufgrund der bereits lange zurück liegenden Taten aus dem Jahr 2009 und der eher am unteren Rand anzusiedelnden Strafen der Angeklagten und damit vor dem Hintergrund ihres Resozialisierungsinteresses sowie unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit nicht angemessen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 620/07, BVerfGE 119, 309 Rn. 35 zum Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen).
4
An den persönlichen Daten besteht - auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienberichterstattung - kein besonderes Interesse, da die Medienöffentlichkeit - soweit ersichtlich - über das Verfahren gegen die Angeklagten allein wegen der Vorgänge bei der D. Bank berichtet hat und die Angeklagten selbst dabei völlig im Hintergrund standen. Die in diesem Zusammenhang notwendigen Informationen für die Öffentlichkeit werden durch die Aufnahme der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden ausreichend gewährleistet.
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Um eine Namensnennung der Angeklagten im Rahmen der Eröffnung der Urteilsgründe durch den Vorsitzenden (§§ 268 Abs. 2 Satz 1, 356 StPO) zu verhindern, wird diese in abstrakter Form unter den (damaligen) Funktionsbezeichnungen der Angeklagten oder anonymisiert mit deren bloßen Anfangsbuchstaben erfolgen.
II.
6
Foto-, Bild-, Fernsehund Tonaufnahmen vor Beginn der Hauptverhandlung und außerhalb der Verkündung der Entscheidung bleiben unberührt und sind - vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen Anordnung - zulässig.
Raum
Jäger
Bellay
Bär
Hohoff