Completing the operative part of a criminal judgment by explicitly listing all prior convictions integrated into an aggregate youth sentence.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Criminal Justice dismissed the defendants' appeals against a lower court verdict but ordered the appellate panel to clarify the operative part of the judgment, specifically requiring the explicit inclusion of a prior January 2021 conviction from the local court in the aggregate youth sentence imposed on one defendant. The dispute concerned charges of especially serious armed extortion in conjunction with grievous bodily injury, where the defendants challenged the sentencing rationale and the procedural handling of their appeals. The court found the procedural appeal by one defendant inadmissible for lack of proper articulation and held that the sentencing judge had sufficiently considered the educational principles of juvenile law under §§ 18(2), 105(1) JGG, despite a formulaic approach, particularly given the maturity of the adult defendant. Crucially, the appellate court ruled that the failure to list the specific prior judgment integrated into the unitary youth sentence in the dispositive section constituted a formal defect that necessitated a clarifying amendment to the judgment text, while upholding the substantive sentencing logic based on the independent re-evaluation of prior offenses required by § 31(2) sentence 1 JGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Completing the operative part of a criminal judgment by explicitly listing all prior convictions integrated into an aggregate youth sentence: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten S. unter Einbeziehung von früheren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Erziehungsgedanke im Jugendstrafrecht; Einbeziehung früherer Verurteilungen
[TENOR]
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 22. September 2022 werden verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil dahin ergänzt, dass der Angeklagte S. unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts Dorsten vom 25. Januar 2021 (24 Ls - 51 Js 1451/20 - 82/20) und vom 8. November 2021 (24 Ls - 51 Js 1564/20 - 33/21) verurteilt wird.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt, den Angeklagten S. unter Einbeziehung von früheren Urteilen zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und acht Monaten, den Angeklagten K. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit auf die Sachrüge gestützten Revisionen; der Angeklagte K. beanstandet ferner das Verfahren. Die Rechtsmittel sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die vom Angeklagten K. erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und damit unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die Sachrügen veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
a) Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafen gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 - 3 StR 481/22, juris Rn. 13 ff. mwN). Das Landgericht hat seiner Strafzumessung zwar jeweils vor allem die im Erwachsenenstrafrecht geltenden Gesichtspunkte zugrunde gelegt und sich zu dem sich hieraus ergebenden konkreten Erziehungsbedarf eher formelhaft verhalten. Mit Blick insbesondere auf das Alter des im Urteilszeitpunkt bereits erwachsenen Angeklagten S. (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - 3 StR 471/21, juris Rn. 14 mwN) und die Ausführungen zur Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung beim Angeklagten K. stellt dies jedoch hier keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar.
b) Dem Gesamtzusammenhang des angefochtenen Urteils ist außerdem noch hinreichend zu entnehmen, dass sich die Jugendkammer bei der Strafzumessung der aus § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG folgenden Notwendigkeit bewusst war, auch die bereits rechtskräftig abgeurteilten Straftaten aus den einbezogenen Entscheidungen eigenständig neu zu bewerten (vgl. zu diesem Erfordernis die st. Rspr.; etwa BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 - 4 StR 228/20, StV 2020, 683 Rn. 4 mwN).
2. Die Jugendkammer hat es allerdings versäumt, im Tenor ihrer Entscheidung zum Ausdruck zu bringen, dass nicht nur die Verurteilung durch das Amtsgerichts Dorsten vom 8. November 2021 (24 Ls - 51 Js 1564/20 - 33/21) einbezogen wurde, sondern auch das in jene einbezogene Urteil desselben Gerichts vom 25. Januar 2021 (24 Ls - 51 Js 1451/20 - 82/20). Diese Angabe ist erforderlich (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. September 2014 - 2 StR 101/14, juris; vom 3. März 2015 - 3 StR 595/14, juris; vom 13. September 2022 - 4 StR 90/22, juris mwN). Insoweit ist der Tenor klarstellend zu ergänzen.
Schäfer
Paul
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Erbguth
Kreicker