Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 ARs 203/19 ECLI:DE:BGH:2020:060520B2ARS203.19.0 KI-generiert

Mandatory application of statutory confiscation in juvenile criminal proceedings following the 2017 asset recovery reform

Geschäftsnummer 2 ARs 203/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice’s Second Criminal Senate issued a non-binding decision affirming its precedent that the statutory provisions on the mandatory confiscation of proceeds from criminal activity apply unequivocally to juvenile criminal proceedings. The dispute concerned whether the reform of criminal asset recovery introduced by the 2017 legislation, which abolished the hardship clause in § 73c StGB and shifted consideration of the defendant's financial situation to the enforcement phase, effectively mandates strict application of §§ 73(1) and 73c(1) StGB in youth cases, thereby removing the juvenile court's discretionary power to forgo confiscation for educational purposes. The Court held that legislative intent necessitates the mandatory application of these norms in the juvenile sentencing phase, rejecting the argument that educational interests or unbillious hardships should limit the court’s discretion at the judgment stage; consequently, any mitigation of confiscation orders must be exclusively addressed during the enforcement proceedings rather than in the initial judgment.

Legislator-Regeste

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§ 73c Satz 1 StGB, § 73c StGB; Mandatory application of statutory confiscation in juvenile criminal proceedings following the 2017 asset recovery reform: Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Jugendstrafzumessung Vermögensabschöpfung Rechtsreform strafrechtlicher Vorsatz gesetzliche Grenzen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Der Senat hält an seiner Rechtsprechung zur zwingenden Anwendung von § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB im Jugendstrafrecht fest.

[GRUENDE]

Die Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung durch das Gesetz vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) hat bei einer umfassenden Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung insbesondere auch zu einem Wegfall der Härteklausel des § 73c StGB aF und zu einer Verlagerung der Berücksichtigung der finanziellen Situation des Täters oder sonstiger unbilliger Härten in das Vollstreckungsverfahren geführt. Diese Gesetzesänderung gilt - wie der 5. Strafsenat in seinem Beschluss vom 6. Februar 2020 - 5 ARs 20/19 ausgeführt hat - auch für das Jugendstrafverfahren und führt auch hier zu einer zwingenden Anwendung der Vorschriften der §§ 73 Abs. 1, 73c Satz 1 StGB. Erzieherischen Belangen kann danach entgegen der Ansicht des anfragenden Senats allein im Vollstreckungsverfahren Rechnung getragen werden.

Die Rechtsprechung hat diese gesetzgeberische Entscheidung zu respektieren, auch wenn es - worauf der 1. Strafsenat im Einzelnen hingewiesen hat - gute Gründe geben mag, die Anordnung der Einziehung von Taterträgen bzw. des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafverfahren als Ermessensentscheidung der Jugendgerichte auszugestalten.

Franke

Krehl

Meyberg

Grube

Schmidt