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2 ARs 121/20 ECLI:DE:BGH:2020:120520B2ARS121.20.0 KI-generiert

Limits of § 13a StPO venue determination: requirement of an individualized offense against a specific perpetrator

Geschäftsnummer 2 ARs 121/20
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the public prosecutor's application to determine jurisdiction under § 13a of the Code of Criminal Procedure (StPO), thereby denying the prosecutor's claim and affirming the existing jurisdictional status quo. The dispute concerned whether the BGH could exercise judicial discretion to assign local jurisdiction for an investigation into suspected organized large-scale drug trafficking involving the cross-border procurement of precursors in Germany, initiated against an unidentified organization active in the Afghanistan-Pakistan border region. The court held that a judicial determination of venue under § 13a StPO is impermissible when the proceedings target an unspecified variety of offenses committed by an abstract, unidentified group of perpetrators rather than a sufficiently individualized and concrete act, as required by established case law. The court further ruled that such a determination was unnecessary for the continuation of investigations, as § 143 (1) sentence 2 of the Courts Constitution Act (GVG) explicitly vests jurisdiction in the public prosecutor's office first involved in the case, which, in conjunction with § 162 (1) sentence 1 StPO, grants jurisdiction for judicial investigative measures to the investigating judge of the local court where that prosecutor's office is seated.

Legislator-Regeste

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§ 13a StPO, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO; Limits of § 13a StPO venue determination: requirement of an individualized offense against a specific perpetrator: The dispute concerned whether the BGH could exercise judicial discretion to assign local jurisdiction for an investigation into suspected organized large-scale drug trafficking involving the cross-border procurement of precursors in Germany, initiated against an unidentified organization active in the Afghanistan-Pakistan border region. The court held that a judicial determination of venue under § 13a StPO is impermissible when the proceedings target an unspecified variety of offenses committed by an abstract, unidentified group of perpetrators rather than a sufficiently individualized and concrete act, as required by established case law. The court further ruled that such a determination was unnecessary for the continuation of investigations, as § 143 (1) sentence 2 of the Courts Constitution Act (GVG) explicitly vests jurisdiction in the public prosecutor's office first involved in the case, which, in conjunction with § 162 (1) sentence 1 StPO, grants jurisdiction for judicial investigative measures to the investigating judge of the local court where that prosecutor's office is seated.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsbestimmung Strafprozessordnung Prozessrecht Betäubungsmittelhandel Verfahren vor dem Untersuchungsrichter E-Justice
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 13a StPO

The provision explicitly cited in the dispositive order as the basis for the rejected application to determine the competent court.

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Volltext

Ablehnung einer Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof: Zuständigkeit des Ermittlungsrichters eines Amtsgerichts für ein Ermittlungsverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei Auslandsberührung

[TENOR] Der Antrag, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.

[GRUENDE] I.

1

Die Staatsanwaltschaft Koblenz führt ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen des Verdachts des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Sie ermittelt gegen eine im Grenzgebiet zwischen Pakistan und Afghanistan tätige Organisation, die im Verdacht steht, in Deutschland Grundstoffe für die Herstellung von Heroin im Ausland anzukaufen, um dann mit Unterstützung bestechlicher Zollbeamter tonnenweise Rauschgift nach Europa, insbesondere Deutschland zu liefern.

2

Die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz hat beantragt, gemäß § 13a StPO das zuständige Gericht zu bestimmen.

II.

3

Der Antrag ist zurückzuweisen. Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO liegen nicht vor. Der Generalbundesanwalt hat dazu zutreffend ausgeführt:

„1. § 13a StPO ermöglicht eine Bestimmung des Gerichtsstands, d.h. der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszugs für die Untersuchung und Entscheidung einer Strafsache, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht (§§ 7 ff. StPO) fehlt oder ein solcher nicht ermittelt ist und deutsches Strafrecht nicht offenkundig unanwendbar ist. Die Regelung setzt - ebenso wie die sonstigen Vorschriften über den Gerichtsstand - eine durch Sachverhaltsmerkmale wie Ort, Zeit und Art der Ausführung sowie durch Bezeichnung eines bestimmten Täters konkretisierte und individualisierte Tat im prozessualen Sinne als Bezugsgegenstand des Verfahrens voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris, Rn. 7; Beschluss vom 12. Februar 1997 - 2 ARs 62/97 -, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris Rn. 7 f.; Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2). Die pauschale Schilderung eines Gesamtkomplexes, der eine Vielzahl lediglich allgemein umschriebener Straftaten umfasst (z.B. ‚Kriegsverbrechen im Bosnienkonflikt‘), ist insofern ebenso wenig ausreichend wie die nur abstrakte Bezeichnung eines möglichen Täterkreises (z.B. ‚die US-Verantwortlichen‘, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 - 2 ARs 164/93 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 12. August 1999 - 3 ARs 9/99 -, juris, Rn. 7 f.). In vorliegender Sache ist demnach eine Gerichtsstandsbestimmung durch den Bundesgerichtshof gemäß § 13a StPO nicht zulässig. Das gegen Unbekannt geführte Ermittlungsverfahren betrifft nicht eine bestimmte - hinreichend konkretisierte und individualisierte - Tat im prozessualen Sinne, sondern eine unbestimmte Vielzahl lediglich ihrer Art nach eingegrenzten Straftaten eines abstrakt umschriebenen Täterkreises, nämlich nicht näher konkretisierte Planungen unbekannter Mitglieder der Organisation ‚Noorzai‘, zum Zwecke der gewinnbringenden Veräußerung Heroin in nicht geringer Menge herzustellen und hierfür in Deutschland Essigsäureanhydrid zu erwerben und Zollbeamte zu bestechen.

2. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist auch nicht erforderlich, um die Ermittlungen fortführen zu können. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG in der Fassung des Gesetzes für einen Gerichtsstand bei besonderer Auslandsverwendung der Bundeswehr vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 89) ist die zuerst mit der Sache befasste Staatsanwaltschaft zuständig, wenn es im Geltungsbereich der Strafprozessordnung an einem zuständigen Gericht fehlt oder ein solches nicht ermittelt ist. Diese Vorschrift ist ungeachtet ihres mit § 13a StPO übereinstimmenden Wortlauts ihrem Sinn und Zweck entsprechend weiter auszulegen. Denn der Gesetzgeber wollte mit ihr eine Regelung der staatsanwaltschaftlichen Zuständigkeit ausdrücklich auch für solche Fälle treffen, in denen - wie hier - eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 13a StPO ausscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2018 - 2 ARs 97/18 -, juris Rn. 2; BT-Drs. 17/9694, S. 8). Soweit gerichtliche Untersuchungshandlungen erforderlich werden, ist gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts zuständig, in dem die nach § 143 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständige Staatsanwaltschaft ihren Sitz hat. Für das vorliegende Ermittlungsverfahren ist somit die Staatsanwaltschaft Koblenz als erstbefasste Staatsanwaltschaft zuständig.“

Franke

Appl

Zeng

Grube

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