Threshold value for non-admission appeal limited to claims with substantiated grounds of review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the defendant's application for permission to appeal by ruling that the amount in dispute did not exceed the statutory threshold of €20,000 required for a non-admissible appeal (Nichtzulassungsbeschwerde). In an action for damages concerning the purchase of two vehicles equipped with unauthorized shut-off devices, the plaintiff prevailed in the lower courts, resulting in a judgment ordering the defendant to pay approximately €23,016 total for both cars. The appellate court rejected the defendant's statute of limitations defense for both claims, but the defendant failed to argue a ground for review regarding the second vehicle (the Polo), which had been claimed via an extension filed after the limitation period expired; consequently, only the amount relating to the first vehicle (the Tiguan, claimed within the limitation period) was counted toward the threshold. The decision rests on § 544 Abs. 2 Nr. 1 and Abs. 4 ZPO, establishing that the "Beschwer" (dispute value) for admitting a non-admissible appeal is limited to those parts of the case where the applicant has adequately substantiated a legal error, thereby excluding amounts from claims lacking a valid basis for review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 826 BGB, § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO, § 167 ZPO, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, Art. 103 Abs. 1 GG; Threshold value for non-admission appeal limited to claims with substantiated grounds of review: Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Er richtet sich allein nach der mit der ursprünglichen Klage erfolgreich geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen des Inverkehrbringens des VW Tiguan in Höhe von 14.145,58 €.
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KI-generiertVolltext
Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer wird auf bis 16.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in zwei Kraftfahrzeugen auf Schadensersatz in Anspruch.
Mit seiner am 4. Dezember 2019 anhängig gemachten Klage hat er Schadensersatz wegen des Kaufs eines VW Tiguan im Juni 2013 begehrt. Mit einer am 23. Januar 2020 anhängig gemachten Klageerweiterung hat er außerdem Schadensersatz wegen des Kaufs eines VW Polo im November 2013 verlangt. Klage und Klageerweiterung sind der Beklagten im November 2020 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Berufungsgericht, das die auf § 826 BGB gestützten Schadensersatzansprüche für nicht verjährt erachtet hat, hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels verurteilt, an den Kläger 8.871,20 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Polo und betreffend den VW Tiguan weitere 14.145,58 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt 20.000 € nicht. Er richtet sich allein nach der mit der ursprünglichen Klage erfolgreich geltend gemachten Schadensersatzforderung wegen des Inverkehrbringens des VW Tiguan in Höhe von 14.145,58 €.
1. Für das Erreichen der Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer maßgebend. Das ist der Wert der nach dem beabsichtigten Rechtsmittelantrag insgesamt erstrebten Abänderung des angefochtenen Urteils. Für die Bestimmung der Beschwer sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren solche Teile des Streitstoffs außer Acht zu lassen, zu denen ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Denn die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde hängt nicht nur von der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer, sondern auch davon ab, dass die Zulassungsgründe dargelegt sind (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO). Sind Teile des Prozessstoffs rechtlich oder tatsächlich selbständig abtrennbar und deshalb einer Teilzulassung zugänglich, muss die Wertgrenze des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird (BGH, Beschluss vom 7. April 2016 - V ZR 145/15, juris Rn. 4; Beschluss vom 27. Juli 2021 - XI ZR 72/21, juris; Beschluss vom 31. Januar 2022 - VIa ZR 17/21, juris).
2. Nach diesen Maßgaben fehlt es an einer 20.000 € übersteigenden Beschwer. Gegenstand der Klage und der Klageerweiterung sind zwei kumulativ geltend gemachte prozessuale Ansprüche. Die Beklagte macht einen Zulassungsgrund nur in Bezug auf den mit der Klage in den Prozess eingeführten Streitgegenstand geltend, der den Erwerb des VW Tiguan betrifft. Insoweit entspricht ihre Beschwer ihrer Verurteilung in Höhe von 14.145,58 €. Einen Zulassungsgrund betreffend die Annahme des Berufungsgerichts, auch der Anspruch wegen des Erwerbs des VW Polo sei nicht verjährt, führt die Beklagte im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren dagegen nicht an, so dass ihre aus ihrer Verurteilung in Höhe von 8.871,20 € resultierende Beschwer nicht addiert werden kann.
Die Beschwerdebegründung unterscheidet zwischen der im Dezember 2019 anhängig gemachten Klage (betreffend den VW Tiguan) und der im Januar 2020 anhängig gemachten Klageerweiterung (betreffend den VW Polo). Nur, soweit der mit der Klage verfolgte prozessuale Anspruch im Dezember 2019 (betreffend den VW Tiguan) anhängig gemacht worden ist, greift die Begründung der Beschwerde, das Berufungsgericht habe gehörswidrig Vortrag der Beklagten dazu übergangen, die Zustellung im November 2020 habe mit der Folge einer Hemmung der mit Schluss des Jahres 2016 angelaufenen Verjährung nicht auf den Zeitpunkt des Anhängigwerdens der Klage Ende 2019 zurückwirken können, weil die Voraussetzungen des § 167 ZPO nicht erfüllt gewesen seien. Vortrag der Beklagten zum Fehlen der Voraussetzungen des § 167 ZPO war dagegen für die im Januar 2020 und damit nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist anhängig gemachte Klageerweiterung ohne Bedeutung, weil eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend gemachten prozessualen Anspruch eintritt, das heißt begrenzt auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2000 - IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678, 2679; Urteil vom 21. Juni 2001 - IX ZR 73/00, NJW 2001, 3543, 3545, insoweit in BGHZ 148, 156 nicht abgedruckt; Beschluss vom 18. Februar 2016 - V ZR 149/15, juris). Dass die Beklagte (zu ihren Ungunsten) diesen allgemeinen Rechtssatz in Frage stellen wollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, die auf Seite 2 im zweiten Absatz die Klageschrift ausdrücklich auf den 4. Dezember 2019 datiert, von dem am 23. Januar 2020 eingereichten Schriftsatz des Klägers unterscheidet und die Ausführungen auf Seite 4 f. zum Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG ausschließlich auf die "Ende 2019" eingereichte "Klageschrift" bezieht.
Menges
Möhring
Götz
Rensen
Vogt-Beheim