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3 StR 594/18 ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR594.18.0 KI-generiert

Mootness of pre-execution of prison sentence due to completed prior detention before detoxification placement

Geschäftsnummer 3 StR 594/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice partially granted the defendant's appeal, modifying the regional court's judgment to remove the order for the pre-execution of six months of the prison sentence before the measure of placement in a detoxification facility, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the proceedings on the defendant. The dispute concerned the proper sequencing of a five-year aggregate prison sentence and an ordered placement in a detoxification facility, where the trial court had erroneously mandated that six months of the imprisonment be served prior to the therapeutic measure despite the defendant having already served an equivalent period through arrest and detention in a foreign state. The court held that the order for pre-execution becomes moot and must be omitted under § 354(1) StPO by analogy when the relevant portion of the sentence has been fully discharged through prior custody at the time of the verdict, thereby correcting the lower court's failure to account for the completed service of the pre-trial detention.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Mootness of pre-execution of prison sentence due to completed prior detention before detoxification placement: Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Schlagwörter

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Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft Gefängnisstrafe Strafaufschub Wirkungen des Urteils Einweisung zur Entzugsbehandlung Drogensucht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Vollstreckungsreihenfolge: Unterbleiben der Anordnung des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 28. August 2018, soweit es ihn betrifft, dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie der versuchten bandenmäßigen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; ferner hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Das Landgericht hat überdies angeordnet, dass die Dauer der von dem Angeklagten in Spanien erlittenen vorläufigen Festnahme und Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet wird. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel und der Anrechnungsentscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Das Landgericht hat jedoch nicht bedacht, dass die Anordnung eines möglichen Vorwegvollzugs der verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt dann unterbleibt, wenn sich dieser - wie hier - zum Urteilszeitpunkt durch die von dem Angeklagten seit seiner Festnahme erlittene Auslieferungs- und Untersuchungshaft bereits vollständig erledigt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2011 - 5 StR 423/11, juris Rn. 6 und vom 23. Januar 2018 - 5 StR 625/17, StraFo 2018, 79 f.).

Der Senat spricht den Wegfall des Vorwegvollzugs selbst aus (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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RiBGH Hoch isterkrankt und deshalbgehindert zuunterschreiben.

Schäfer