Correction of conviction for concurrent possession of narcotics in non-small quantities in trafficking cases
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's appeal regarding the four-and-a-half-year sentence and seizure order but corrected the conviction to explicitly include possession of narcotics in non-small quantities in addition to the original charges of armed and unauthorized dealing. The dispute centered on a conviction by the Regional Court of Waldshut-Tiengen for multiple counts of narcotic trafficking, where the lower court failed to classify the portion of cocaine purchased for personal use as a separate tateinheitlich (in concurrence) offense of possession. Applying Section 354 Paragraph 1 of the Code of Criminal Procedure, the BGH amended the judgment to find the defendant guilty of possession under Section 29a Paragraph 1 Number 2 of the Narcotics Act for the relevant instances, ruling that the statutory prohibition against modifying the scope of the case under Section 265 of the Code of Criminal Procedure did not apply because the guilty plea prevented any different defense strategy.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 354 Abs. 1 StPO, § 265 StPO; Correction of conviction for concurrent possession of narcotics in non-small quantities in trafficking cases: Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 13. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verhängt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine dagegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Korrektur des Schuldspruchs.
1. Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Soweit allerdings der Angeklagte das Kokain jeweils nicht allein zum gewinnbringenden Weiterverkauf, sondern – zu rechtsfehlerfrei festgestellten Anteilen – auch für seinen Eigenbedarf erwarb, hat die Strafkammer es ihren eigenen Ausführungen nach (UA S. 42) versäumt, den Angeklagten wegen des tateinheitlich verwirklichten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG schuldig zu sprechen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2017 – 3 StR 427/16 Rn. 5 und vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01 Rn. 10). Dies betrifft die Taten II A 1 bis 8 der Urteilsgründe. Der Senat ändert in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich ab. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht anders hätte verteidigen können (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – 2 StR 134/18 Rn. 8).
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