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IX ZR 86/22 ECLI:DE:BGH:2023:090323UIXZR86.22.0 KI-generiert

Insolvency conversion of air transport claims: automatic transformation into insolvency debt vs. active registration requirement under Article 8 Regulation (EC) 261/2004

Geschäftsnummer IX ZR 86/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) reversed the lower court's judgment dismissing the claim and remanded the case for a new hearing, allowing the passenger to pursue her claim for flight compensation. The dispute concerned whether a contractual right to air transport, subject to EU Regulation 261/2004, automatically converted into an insolvenzforderung (insolvency claim) enforceable only through the insolvency table upon the opening of the airline's insolvency proceedings. The BGH held that such a conversion occurs only if the passenger actively converts the performance claim into a monetary claim and registers it; since the lower court failed to make this specific factual finding and its judgment lacked the requisite factual findings under German civil procedure law for appellate review, it was vacated. Key legal bases include EU Regulation 261/2004 Article 8, German Insolvency Code Sections 41 and 45, and German Code of Civil Procedure Sections 540 and 562.

Legislator-Regeste

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§ 45 InsO, § 103 Abs. 1 InsO, § 561 ZPO, § 540 Abs. 1 ZPO, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO; Insolvency conversion of air transport claims: automatic transformation into insolvency debt vs. active registration requirement under Article 8 Regulation (EC) 261/2004: Die rechtliche Erheblichkeit dieses Vorbringens lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überprüfen. Das Berufungsurteil entspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.

Schlagwörter

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Zahlungsunfähigkeit Forderungsanmeldung Luftverkehr ZPO-Bestimmung Luftfahrtrecht Zivilstandsregister

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Insolvenz: Voraussetzungen für Umrechnung von Beförderungsanspruch in Geld

[TENOR]

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 1. April 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

[TATBESTAND]

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen die Erstattung von Flugscheinkosten. Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin die Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts erreichen.

[ENTSCHEIDUNGSGRUENDE]

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Voraussetzung eines Anspruchs aus Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (fortan: Fluggastrechte-Verordnung oder FluggastrechteVO) sei ein vertraglicher Anspruch auf Luftbeförderung. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten sei der Beförderungsanspruch jedoch gemäß § 41 Abs. 1, § 45 InsO in eine Geldforderung umzurechnen gewesen. Diese habe eine nach Maßgabe der §§ 87, 89 InsO durchzusetzende Insolvenzforderung dargestellt. Die Vorschrift des § 103 Abs. 1 InsO greife nicht ein, weil die Klägerin das Beförderungsentgelt vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig entrichtet habe. Die mehrfachen Umbuchungen und die E-Mail der Beklagten vom 24. Januar 2020, mit welcher die Beklagte die Durchführung der Flüge bestätigt habe, habe nicht zu einer Neubegründung einer vertraglichen Verbindlichkeit geführt. Aus den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen und E-Mails folge, dass es sich lediglich um Änderungen der bereits bestehenden Buchung gehandelt habe. Die Fortsetzung des Flugbetriebs habe nicht zur Aufwertung von Insolvenzforderungen zu Masseverbindlichkeiten geführt.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Beförderungsanspruch der Klägerin hat sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten nicht in einen nur im Wege der Anmeldung zur Tabelle durchzusetzenden Zahlungsanspruch umgewandelt. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn die Klägerin den Beförderungsanspruch in Geld umgerechnet und zur Tabelle angemeldet hätte (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 5. Mai 2022 - IX ZR 140/21, WM 2022, 1375 Rn. 8 ff). Das hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

III. Das Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO).

1. Die Revision verweist auf Vortrag der Klägerin in den Tatsacheninstanzen, nach welchem die Beklagte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen der Klägerin E-Mails geschickt habe, aufgrund derer sie, die Klägerin, sich auf die Durchführung der von ihr gebuchten Flüge habe verlassen dürfen. Die E-Mails hätten keinen Hinweis auf das laufende Insolvenzverfahren oder darauf enthalten, dass sich die Beklagte nicht für rechtlich gebunden gehalten habe. Nach der Annullierung habe die Beklagte ihr, der Klägerin, ein bis zum 30. Juni 2022 in Anspruch zu nehmendes "Flugguthaben" entsprechend dem Wert der "Originalbuchung" angeboten.

2. Die rechtliche Erheblichkeit dieses Vorbringens lässt sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überprüfen. Das Berufungsurteil entspricht nicht den Anforderungen des § 540 Abs. 1 ZPO.

a) Das Berufungsgericht hat gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und von der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen abgesehen. Ein Revisionsverfahren kann auf der Grundlage eines Urteils, das ausdrücklich weder auf die erstinstanzlichen Feststellungen Bezug nimmt noch die Änderungen und Ergänzungen zweiter Instanz darstellt, nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt der Beurteilung des Revisionsgerichts nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Fehlen jegliche Angaben, kann eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht stattfinden (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2019 - VI ZR 171/18, NJW 2019, 1885 Rn. 5; vom 29. Januar 2021 - V ZR 158/20, Grundeigentum 2021, 644 mwN). Das vom Berufungsgericht gewählte Verfahren ist schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur erlaubt, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.

b) Von einer Aufhebung des Urteils und einer Zurückverweisung der Sache kann in einem solchen Fall nur dann abgesehen wurden, wenn sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergibt. Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht erwähnt einen E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien, teilt aber nur seine rechtliche Bewertung mit, welche der Senat mangels näherer Feststellungen nicht revisionsrechtlich überprüfen kann. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Sachverhalt anhand der Akten selbst zu ermitteln, um anschließend beurteilen zu können, ob die Revision begründet ist (BGH, Urteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 3/17, NZM 2017, 732, Rn. 7 mwN).

IV. Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es wird aufgehoben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Schoppmeyer

Lohmann

Schultz

Selbmann

Harms