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6 StR 122/23 ECLI:DE:BGH:2023:040423B6STR122.23.0 KI-generiert

Adhesion claim: scope of future immaterial damages in pain and suffering and accrual date for process interest

Geschäftsnummer 6 StR 122/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The BGH 6. Strafsenat partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's determination of liability for future immaterial damages in the adhesion claim for lack of clarity regarding other potential future harms, and ordering the Landgericht to state that no decision was made on the unawarded portion of the claimed interest, while rejecting the rest of the appeal and condemning the defendant to bear the costs of the revision. The case involved a conviction for attempted manslaughter and dangerous bodily harm, where the defendant challenged the adhesion judgment on the grounds that the Landgericht failed to comply with the principle of uniformity of pain and suffering compensation (*Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes*) by separating future immaterial damages from the overall pain and suffering award, and erroneously calculated interest starting from November 29, 2022, instead of the day following the adhesion claim's filing on November 15, 2022. The decisive legal basis included §§ 349, 354, and 406 StPO, requiring that all foreseeable damage consequences be captured in the pain and suffering award to avoid double recovery, and that process interest accrue from the day after the claim becomes pending (*Rechtshängigkeit*), with any unadjudicated parts of the claim requiring an explicit statement of non-decision in the operative part of the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO, § 354 Abs. 1 StPO; Adhesion claim: scope of future immaterial damages in pain and suffering and accrual date for process interest: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Schadenberechnung Zinsenlauf Forderungseingabe Körperverletzung Revision eines Entscheids künftige Forderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 30. November 2022 im Adhäsionsausspruch

a) aufgehoben, soweit seine Ersatzpflicht für künftige immaterielle Schäden festgestellt worden ist,

b) dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.

Der Feststellungsausspruch betreffend die Ersatzpflicht des Angeklagten für künftige immaterielle Schäden des Adhäsionsklägers hat keinen Bestand, weil die Strafkammer dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes nicht gerecht geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 − 6 StR 307/21). Danach werden von dem Schmerzensgeld, das der Geschädigte für erlittene Verletzungen verlangt, alle Schadensfolgen erfasst, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar sind oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2022 − 6 StR 643/21). Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, dass der Eintritt anderer zukünftiger immaterieller Schäden möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. August 2021 − 1 StR 135/21, NStZ-RR 2021, 347).

Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Es hat Zinsen erst seit dem 29. November 2022 zuerkannt, obwohl die beantragten Prozesszinsen ab dem Tag zu entrichten waren, der auf die – hier am 15. November 2022 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. März 2018 – 5 StR 52/18; vom 22. Februar 2022 – 6 StR 643/21). Nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO wäre deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen gewesen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Zinsen von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. April 2015 – 1 StR 133/15; vom 28. Juni 2022 – 6 StR 143/22).

Der Senat ergänzt den Tenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

Sander

Feilcke

Tiemann

Fritsche

von Schmettau