Evidentiary motion admissibility based on temporal ambiguity in alibi evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Court of Justice (BGH) dismissed the defendant's criminal appeal as unfounded, thereby upholding the conviction imposed by the Regional Court of Hamburg and ordering the defendant to bear the costs of the legal remedy. The dispute concerned the defendant's claim that the trial court violated his right to evidence (*Beweisantragsrecht*) by refusing a motion to investigate specific alibi details regarding the time of the offense; the material facts indicated that the victim stated he exited a bus "around 1:00 a.m." and a witness confirmed the defendant separated from a friend "significantly after 1:00 a.m.," creating a temporal ambiguity. Relying on the doctrine that evidence motions must provide sufficient specificity to be meaningful, the court held that the vague time frames provided by the defense did not preclude the possibility of the defendant's guilt, rendering the requested clarification unnecessary. Since the appellate court had previously rejected a conditional evidence motion and provided reasons for that rejection, the defense had the opportunity and duty to formulate a new, more concretely specified motion, which they failed to do, making the trial court's refusal a matter of non-essential procedural detail that did not constitute a reversible legal error.
Legislator-Regeste
KI-generiertEvidentiary motion admissibility based on temporal ambiguity in alibi evidence: Dies war der Verteidigung auch möglich, was sich bereits daran zeigt, dass sie im Revisionsverfahren in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgenommen wurde, nachdem dieser – wie zuvor die Strafkammer – von lediglich vagen Zeitangaben ausgegangen war.
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KI-generiertVolltext
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Oktober 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge der Verletzung des Beweisantragsrechts bemerkt der Senat ergänzend:
Angesichts der von dem Geschädigten gemachten Zeitangabe, er sei „um ungefähr 1:00 Uhr nachts“ aus dem Bus gestiegen, und der unter Beweis gestellten Behauptung, der Angeklagte habe sich erst „deutlich nach 1 Uhr“ von seinem Bekannten getrennt, durfte das Landgericht ohne Rechtsfehler von der Bedeutungslosigkeit der Behauptung ausgehen. Denn beide Angaben wiesen in zeitlicher Hinsicht einen Spielraum auf, der einer Tatbegehung durch den Angeklagten nicht entgegenstand. Danach war entgegen dem Vorbringen der Revision in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts eine genauere zeitliche Konturierung nicht entbehrlich. Dass eine solche erforderlich war, ergab sich für die Verteidigung nach der Ablehnung des bedingt gestellten Antrages, den die Strafkammer nicht erst im Urteil beschieden hat, aus den Gründen des Ablehnungsbeschlusses. Es bestand daher für den Beschwerdeführer die Gelegenheit, gegebenenfalls einen neuen Antrag zu formulieren, in dem er eine zeitliche Konkretisierung hätte vornehmen können.
Dies war der Verteidigung auch möglich, was sich bereits daran zeigt, dass sie im Revisionsverfahren in der Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vorgenommen wurde, nachdem dieser – wie zuvor die Strafkammer – von lediglich vagen Zeitangaben ausgegangen war.
Cirener
Gericke
Köhler
Resch
Werner