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3 ZB 1/23 ECLI:DE:BGH:2023:220323B3ZB1.23.0 KI-generiert

Police preventive detention appeal: admissibility requires Federal Court-admitted counsel under FamFG

Geschäftsnummer 3 ZB 1/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) rejected the legal appeal (Rechtsbeschwerde) as inadmissible, leaving the lower court's decision rejecting the initial complaint in force, and ordered the appellant to bear the procedural costs. The dispute concerned the lawfulness of a preventive detention measure (Underbindungsgewahrsam) ordered by a district court following police custody for crime prevention, with the appellant challenging the regional court's denial of their complaint seeking a declaration of the deprivation of liberty's unlawfulness. The BGH held the appeal inadmissible because the appellant, represented by a personally authored letter, failed to appear through a lawyer admitted to the Federal Court of Justice, as required by the Federal Law on Proceedings in Family Matters and Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG) via a mandatory reference in the Rhineland-Palatinate Police and Administrative Authority Act; the court also noted that a separate attack on the validity of the pre-judicial police detention was not sufficiently clearly requested, and such an attack would be procedurally impermissible under the analogous application of FamFG provisions.

Legislator-Regeste

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§ 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG, § 70 Abs. 4 FamFG, § 84 FamFG; Police preventive detention appeal: admissibility requires Federal Court-admitted counsel under FamFG: Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN).

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung Gesuch an eine Behörde Prozessrecht rechtswidrige Freiheitsentziehung Regionalpolizei prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Dezember 2022 wird verworfen.

2. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

[GRUENDE]

1. Der Betroffene wurde am 21. Juli 2022 gegen 19 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Speyer zur Verhinderung von Straftaten in Gewahrsam genommen. Mit eine halbe Stunde später ergangenem Beschluss erklärte das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) die Maßnahme für zulässig und ordnete ihre Fortdauer bis längstens zum Folgetag um 6 Uhr sowie die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angeordneten Freiheitsentziehung begehrte, hat das Landgericht Frankenthal (Pfalz) mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Betroffene mit dem von ihm persönlich verfassten Schreiben vom 9. Januar 2023, in dem er verschiedene „Berufungsgründe“ vorbringt.

2. Das Schreiben des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde auszulegen. § 15 Abs. 2 Satz 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes des Landes Rheinland-Pfalz (POG RPf) verweist für das gerichtliche Verfahren über den Unterbindungsgewahrsam nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 POG RPf ohne Einschränkung auf die entsprechende Anwendung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), was die Vorschriften über die Rechtsbeschwerde (insbesondere § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG) einschließt (vgl. - entsprechend zu § 33 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Sicherheit und Ordnung - BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 ZB 4/20, juris Rn. 5 mwN).

Dem Rechtsmittel bleibt allerdings der Erfolg versagt; es ist unzulässig, weil der Betroffene nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Darauf ist er bereits mit der der angefochtenen Entscheidung angefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden.

Das - analog § 70 Abs. 4 FamFG schon nicht statthafte (s. BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2020 - StB 23/18, juris Rn. 11 ff.; vom 8. Februar 2022 - 3 ZB 4/21, juris Rn. 7) - Begehr, den Beschluss des Landgerichts insoweit selbständig anzugreifen, als die Rechtmäßigkeit der kurzzeitigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor der amtsgerichtlichen Entscheidung in Rede steht, ist dem Vorbringen des Rechtsbeschwerdeführers nicht mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

Schäfer

Paul

Berg

Erbguth

Kreicker