Confiscation in security proceedings for mentally ill offenders: invalidity of order due to missing independent application under § 435 StPO
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's revision, quashing the lower court's decision on the confiscation of property while upholding the order for compulsory admission to a psychiatric hospital. The dispute arose in a special security procedure concerning a person without criminal capacity, where the Landgericht Düsseldorf had ordered both hospitalization and the confiscation of numerous items. The BGH determined that the confiscation was procedurally invalid because, under the German Code of Criminal Procedure, such orders for persons without criminal capacity must be made in a separate, independent confiscation procedure requiring a specific motion detailing the factual basis and legal grounds; the initial prosecution's motion in the security trial failed to meet these substantive and formal requirements, necessitating the reversal of that specific ruling. The legal basis rests on § 413 StPO limiting security procedures to measures of rehabilitation and security, contrasting with § 435 StPO and § 76a StGB which govern independent confiscation proceedings, resulting in the defendant bearing the costs of the appeal due to the limited success of the revision.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 413 StPO, § 435 StPO, § 435 Abs. 1 StPO, § 74 StGB, § 435 Abs. 2 Satz 1 StPO; Confiscation in security proceedings for mentally ill offenders: invalidity of order due to missing independent application under § 435 StPO: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
Sicherungsverfahren: Einziehungsentscheidung gegen schuldunfähigen Täter
[TENOR]
1. Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. November 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Einziehung zahlreicher Gegenstände angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Beschuldigten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung hat zum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Jedoch hat die Einziehungsentscheidung keinen Bestand; hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren, § 435 StPO, in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 S. 1 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 StPO im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung erforderliche gesonderte Antrag ist bislang nicht gestellt worden, er kann insbesondere nicht darin gesehen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft im Rahmen der Schlussanträge die Einziehung der sichergestellten Gegenstände gemäß § 74 StGB beantragt hat (Protokollband Bl. 16; vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom 2. September 2019 [richtig: 3. März 2020] - 3 StR 597/19, BeckRS 2020, 4190, vom 11. Juli 2017 - 3 StR 121/17, BeckRS 2017, 120761, vom 2. November 2017 - 3 StR 410/17, NStZ 2018, 235 und vom 22. August 2019 - 1 StR 352/19, NZWiSt 2020, 44). Denn in dem Antrag, die Einziehung selbständig anzuordnen, sind nicht nur die betreffenden Gegenstände zu bezeichnen (§ 435 Abs. 2 Satz 1 StPO). Außerdem ist anzugeben, welche Tatsachen die Zulässigkeit der selbständigen Einziehung begründen; insoweit gelten die Vorschriften über den Inhalt der Anklageschrift nach § 200 StPO entsprechend (§ 435 Abs. 2 Sätze 2 und 3 StPO). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Sitzungsvertreters nicht."
Dem schließt sich der Senat an. Der Ausspruch über die Einziehung ist deshalb aufzuheben; die Einziehungsentscheidung hat zu entfallen.
Angesichts des geringen Teilerfolges der Revision ist es nicht unbillig, die Beschuldigte mit den gesamten Kosten ihres Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Schäfer
Ri'inBGH Dr. Spaniolbefindet sich im Urlaub und istdeshalb gehindert zuunterschreiben.
Paul
Schäfer
Berg
Anstötz