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1 StR 436/22 ECLI:DE:BGH:2023:050423B1STR436.22.0 KI-generiert

Limitation of confiscation of criminal proceeds to exclude tax savings derived from fraud proceeds as an impermissible double burden

Geschäftsnummer 1 StR 436/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant’s appeal, reducing the ordered confiscation of criminal proceeds from €1,504,695.56 to €1,254,951.40 and dismissing the broader revision; consequently, the lower court’s conviction for band and commercial fraud, copyright infringement, and tax evasion, as well as the sentences for the co-defendants, remained in force. The dispute centered on whether the value of tax savings resulting from the defendant’s failure to file tax returns in 2010 and 2011 could be separately confiscated alongside the gross profits from the fraudulent activities, with the defendant arguing this constituted impermissible double punishment. Relying on the doctrine against double taxation and asset deprivation, the court held that confiscating the tax savings saved on the criminal proceeds amounted to a double burden of the offender, thereby requiring the reduction of the confiscation amount by the sum of the saved tax expenses.

Legislator-Regeste

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§ 70 StGB, § 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 27 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Limitation of confiscation of criminal proceeds to exclude tax savings derived from fraud proceeds as an impermissible double burden: The dispute centered on whether the value of tax savings resulting from the defendant’s failure to file tax returns in 2010 and 2011 could be separately confiscated alongside the gross profits from the fraudulent activities, with the defendant arguing this constituted impermissible double punishment. Relying on the doctrine against double taxation and asset deprivation, the court held that confiscating the tax savings saved on the criminal proceeds amounted to a double burden of the offender, thereby requiring the reduction of the confiscation amount by the sum of the saved tax expenses.

Schlagwörter

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strafrechtliche Einziehung Steuerbetrug Doppelbesteuerung Schranke des Urheberrechts Ertrag Steuererklärung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 4 StPO

Grounds for the partial success of the revision, allowing the court to alter the confiscation order.

§ 349 Abs. 2 StPO

Grounds for the dismissal of the further revision of the appellant and the revisions of the co-defendants as unfounded.

§ 473 Abs. 4 StPO

Basis for the equitable allocation of necessary expenses related to the partial success in the confiscation issue.

§ 465 Abs. 2 StPO analog

Basis for the reduction of court fees in proportion to the partial success achieved by the appellant.

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Volltext

Einziehungsentscheidung nach Betrugstaten: Berücksichtigung ersparter Aufwendungen durch Steuerhinterziehungen im Hinblick auf die betrügerisch erzielten Taterträge

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. März 2022 im Einziehungsausspruch dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.254.951,40 Euro angeordnet ist, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet; in Höhe eines Betrages von 249.744,16 Euro entfällt die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen. Von den im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung des Wertes von Taterträgen betreffen, hat die Staatskasse 1/6 zu tragen; die insoweit angefallenen Gerichtsgebühren werden um 1/6 ermäßigt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten H. und die Revisionen der Angeklagten K. , S. und Sc. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte H. hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die übrigen Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke, gewerbsmäßiger Kennzeichenverletzung und gewerbsmäßiger Verletzung von Unionsmarken sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon drei Monate der Freiheitsstrafe wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es bei ihm die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.504.695,56 Euro angeordnet, wovon er in Höhe von 1.098.934,05 Euro als Gesamtschuldner haftet. Schließlich hat die Strafkammer die Einziehung von sichergestellten Tatmitteln und eine Maßregel nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten H. erzielt lediglich hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen den aus der Beschlussformel ersichtlichen (teilweisen) Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Die Angeklagten K. , S. und Sc. hat das Landgericht wegen (teilweiser) Beteiligung (§ 27 StGB) an den Taten des Angeklagten H. zu zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafen (K. und S. ) bzw. einer Freiheitsstrafe (Sc. ) verurteilt, jeweils eine Kompensationsentscheidung wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung getroffen, die Einziehung des Wertes von Taterträgen und teilweise (K. und Sc. ) Maßregeln nach § 61 Ziff. 6, § 70 StGB angeordnet. Die hiergegen von diesen Angeklagten eingelegten Revisionen bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Lediglich die gegen den Angeklagten H. getroffene Einziehungsentscheidung hinsichtlich der Höhe des Wertes von Taterträgen bedarf – wie das Landgericht ausgeführt hat (UA S. 801) – der Abänderung. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO verringert der Senat den Betrag um 249.774,16 Euro selbst und lässt die Einziehungsentscheidung insoweit entfallen.

Das Landgericht hat sowohl den Wert der Taterträge, die der Angeklagte durch seine Betrugstaten erlangt hat, als auch die durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuer-, Gewerbesteuer- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den Veranlagungsjahren 2010 und 2011 ersparten Aufwendungen im Hinblick auf die erzielten Taterträge eingezogen. Damit unterläge ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung. Dies wäre mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu vereinbaren, wonach es durch Besteuerung und Vermögensabschöpfung nicht zu einer doppelten Belastung des Täters kommen darf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19 Rn. 10 jeweils mwN).

2. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und Gerichtsgebühren zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20).

Jäger

Bellay

Wimmer

Allgayer

Munk