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3 StR 29/19 ECLI:DE:BGH:2019:060319B3STR29.19.0 KI-generiert

Pre-placement imprisonment duration in detention cases: mandatory credit of entire pre-trial detention

Geschäftsnummer 3 StR 29/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, ordering the Landgericht Krefeld to extend the period of immediate imprisonment prior to placement in a detoxification institution from eight months and 15 days to one year and three months, while rejecting the remainder of the appeal and imposing the costs of the legal remedy on the defendant. The case involved a conviction for armed drug dealing resulting in a six-and-a-half-year prison sentence and an order for placement in a detoxification institution; the dispute centered on whether the lower court correctly calculated the duration of the pre-placement imprisonment period by deducting the period of pre-trial detention up to the end of the main hearing from the half of the total sentence. The BGH held that the lower court committed a legal error because the entire period of pre-trial detention suffered must be credited against the portion of the sentence to be served before the measure, not just the portion ended at the conclusion of the trial. Relying on §§ 67 Abs. 2 and 5 StGB and applying § 354 Abs. 1 StPO analogously, the appellate court directly corrected the duration of the pre-implementation imprisonment to ensure that after its completion and subsequent placement, the remaining sentence could be suspended upon completion of half the total term.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB, § 473 Abs. 4 StPO; Pre-placement imprisonment duration in detention cases: mandatory credit of entire pre-trial detention: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe noch acht Monate und 15 Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind. Überdies hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Untersuchungshaft Gefängnisstrafe teilbedingte Strafe Begriff der Entscheidung Vollzug von Freiheitsstrafen Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Dauer des Vorwegvollzugs einer zeitigen Freiheitsstrafe vor der Unterbringung: Anrechnung der Untersuchungshaft

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 7. September 2018 im Ausspruch über die Reihenfolge der Vollstreckung dahin geändert, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und drei Monate der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von der Strafe noch acht Monate und 15 Tage vor der Maßregel zu vollziehen sind. Überdies hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zum Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Maßregelanordnung keinen Rechtsfehler ergeben. Sie führt jedoch zur Änderung der Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB der Teil der vor der angeordneten Maßregel zu vollstreckenden Strafe so zu bemessen ist, dass nach seiner Vollziehung und anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Jedoch hat die Strafkammer von der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe die Zeit der bis zum Ende der Hauptverhandlung verbüßten Untersuchungshaft abgezogen und daher die Dauer des Vorwegvollzugs nicht auf ein Jahr und drei Monate, sondern auf acht Monate und 15 Tage bestimmt. Dies ist rechtsfehlerhaft; denn die von dem Angeklagten insgesamt erlittene Untersuchungshaft ist im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen (Senat, Beschluss vom 28. Juli 2009 - 3 StR 295/09, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 531/13, NStZ-RR 2014, 107, 108).

Der Senat setzt die Dauer des Vorwegvollzugs selbst auf ein Jahr und drei Monate fest (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

2. Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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RiBGH Dr. Berg befindetsich im Urlaub und istdeshalb gehindert zuunterschreiben.

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