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1 StR 47/23 ECLI:DE:BGH:2023:190423B1STR47.23.0 KI-generiert

Mootness of criminal appeal withdrawal after appellate judgment issued

Geschäftsnummer 1 StR 47/23
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) 1st Criminal Senate declared the defendant's withdrawal of their appeal against null and void, leaving the court's prior order of March 23, 2023, which largely quashed the lower court's judgment while affirming the objective findings of fact, in effect. The dispute concerned the procedural validity of withdrawing an appeal in a criminal case after the appellate court had already issued its decision. The decisive legal basis is § 349(2) and (4) of the Code of Criminal Procedure (StPO), which establishes that a judicial order that partially results in the immediate finality of the challenged judgment is unalterable; consequently, a withdrawal of the appeal received after the appellate court's decision was issued is ineffective and has no legal effect.

Legislator-Regeste

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Mootness of criminal appeal withdrawal after appellate judgment issued: Die Rücknahme der Revision ist bereits deswegen gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zugegangen ist. Dieser Beschluss ist unabänderlich; denn er hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeigeführt (BGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16 Rn. 3 und vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).

Schlagwörter

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Strafprozessordnung Wirkungen des Urteils Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Rückzug des Strafantrags verfahrensrechtliche Fragen Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.

[GRUENDE]

1. Die Revisionsrücknahme der Angeklagten ist am 12. April 2023 beim Bundesgerichtshof eingegangen, nachdem der Senat auf das Rechtsmittel das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 2022 bereits mit Beschluss vom 23. März 2023 weitgehend aufgehoben hatte; die Feststellungen zu den objektiven Tatumständen sind – unter Verwerfung der Revision – indes bestandskräftig geworden (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Dieser Senatsbeschluss ist mit allen Unterschriften bereits vor dem 12. April 2023 in den Geschäftsgang des Bundesgerichtshofs gegeben worden.

2. Die Rücknahme der Revision ist bereits deswegen gegenstandslos, weil sie dem mit der Sache befassten Senat erst nach dessen Entscheidung über das Rechtsmittel der Angeklagten zugegangen ist. Dieser Beschluss ist unabänderlich; denn er hat die Rechtskraft des angefochtenen Urteils jedenfalls teilweise unmittelbar herbeigeführt (BGH, Beschlüsse vom 23. August 2016 – 3 StR 125/16 Rn. 3 und vom 10. Mai 2011 – 3 StR 72/11 Rn. 3).

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