Valuation of subject matter value in trademark cancellation appeals based on economic interest in maintaining the registration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice (BGH) fixed the subject matter value for the appeal on points of law at €45,000, upholding the requesting party's position that a value below the standard benchmark was inappropriate given the scope of the dispute. This procedural decision arose in a trademark cancellation proceeding, where the value was calculated based on the economic interest of the trademark owner in maintaining the registration, specifically acknowledging that the appeal concerned the vast majority of the goods claimed under classes 10, 18, and 25, and that the lower court had only denied the cancellation request for a partial subset of class 10 goods. The court applied § 33 Abs. 1 RVG, determining that while the standard subject matter value for trademark cancellation appeals is typically €50,000, the specific scope of the disputed goods warranted a calculation of nine-tenths of that amount (90% of €50,000).
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 33 Abs. 1 RVG; Valuation of subject matter value in trademark cancellation appeals based on economic interest in maintaining the registration: Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in einem Markenlöschungsstreit
[TENOR]
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 45.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Auf den Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zu 1 ist der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde gemäß § 33 Abs. 1 RVG festzusetzen.
Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im Markenlöschungsstreit ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke. Nach der Rechtsprechung des Senats entspricht eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahren in einem Markenlöschungsstreit im Regelfall billigem Ermessen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Dezember 2017 - I ZB 45/16, WRP 2018, 349 [juris Rn. 1]; Beschluss vom 1. September 2020 - I ZB 101/19, juris Rn. 2 mwN). Mangels abweichender Anhaltspunkte ist hiervon im Streitfall auszugehen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens zwar nicht der Bestand der angegriffenen Marke insgesamt war, das Rechtsbeschwerdeverfahren jedoch den weit überwiegenden Teil der von ihr beanspruchten Waren betraf. Den hierauf entfallenden Wert bemisst der Senat im Hinblick darauf, dass die Marke Schutz für Waren der Klassen 10, 18 und 25 beansprucht hat und der Löschungsantrag vor dem Bundespatentgericht nur hinsichtlich eines Teils der Waren der Klasse 10 erfolglos geblieben ist, auf neun Zehntel von 50.000 €.
II. Über den Antrag entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 1 RVG die Einzelrichterin des Senats.
III. Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 RVG).
Schwonke