Confiscation of tax evasion proceeds from individual rather than corporate tax debtor under third-party seizure rules
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defense's appeal, vacating and ordering the elimination of the confiscation of proceeds amounting to €322,250.66 from defendant R., while upholding the prior convictions and suspensions of imprisonment for all defendants and rejecting the remainder of the appeals. In this criminal proceeding regarding tax evasion, the lower court had convicted the defendants and ordered the seizure of tax gains from defendant R., who was the managing director of a corporation, based on the premise that the evaded taxes represented personal savings. The decisive legal basis was the doctrine of third-party confiscation under § 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 and § 73c StGB, which established that because the corporate entity was the statutory debtor of the evaded taxes, the savings—and thus the confiscable proceeds—had to be attributed to the company as a third-party recipient rather than the individual defendant; consequently, the confiscation order against the individual was legally erroneous and had to be dropped, while the court noted that personal income tax liabilities regarding hidden profit distributions were already settled and thus did not require confiscation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 73e Abs. 1 StGB, § 465 Abs. 2 StPO; Confiscation of tax evasion proceeds from individual rather than corporate tax debtor under third-party seizure rules: Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) betreffend den Angeklagten R. hat keinen Bestand und muss daher insgesamt entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
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KI-generiertVolltext
Abschöpfung von hinterzogenen Steuern bei dritteinzugsbeteiligtem Unternehmen
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. April 2022 in Bezug auf den Angeklagten aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist; die Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R. und die angefallene Gerichtsgebühr, welche die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. und die Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte R. die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat die Angeklagte B. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 322.250,66 Euro angeordnet. Die Vollstreckung der Strafen ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden, wobei wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen als vollstreckt anzusehen sind. Daneben hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verjährung weiterer Taten eingestellt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten jeweils die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben, haben in Bezug auf den Angeklagten R. betreffend die Entscheidung über die Einziehung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) betreffend den Angeklagten R. hat keinen Bestand und muss daher insgesamt entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts waren die durch den Angeklagten R. hinterzogenen Steuern von der Y. geschuldet. Dementsprechend hätte der Angeklagte R. nur dieser Gesellschaft, nicht aber sich selbst Aufwendungen für Steuern erspart; die Ersparnisse wären daher bei der Y. als Dritteinziehungsbeteiligter (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzuschöpfen gewesen und nicht beim Angeklagten (st. Rspr.; zuletzt zu einer juristischen Person: BGH, Beschluss vom 22. August 2022 – 1 StR 187/22 Rn. 5 mwN). Soweit der Angeklagte R. zusammen mit der Angeklagten B. seinen Lebensunterhalt mit den verdeckten Gewinnausschüttungen bestritt, die die Angeklagte von der Gesellschaft bezog, war er nicht Schuldner der Einkommensteuer und ist dies auch nicht Gegenstand der Einziehung; insoweit besteht ohnehin kein Einziehungsbedarf, weil diese Einkommensteuerschulden beglichen sind (§ 73e Abs. 1 StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22 Rn. 13; vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).
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