Re-opening proceeding: Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to meet the EUR 20,000 value threshold
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice dismissed the appellant’s complaint against the non-admission of revision as inadmissible, leaving the Upper Regional Court’s judgment rejecting the re-opening and restitution action in force, and simultaneously denied the appointment of a mandatory attorney given the futility of the appeal. The dispute concerned a re-opening and restitution proceeding where the plaintiff sought to challenge a final judgment, with the primary claim amounting to 16,500 euros. The court held that under § 26 No. 8 sentence 1 EGZPO and § 544 ZPO, the value of the complaint must exceed 20,000 euros for a non-admission complaint to be admissible in re-opening proceedings; the statutory exception in § 26 No. 8 sentence 2 EGZPO, which removes the value limit for judgments dismissing appeals as inadmissible, applies exclusively to appellate procedures and does not extend to the rejection of re-opening or restitution claims, as the purpose of § 591 ZPO is not to expand legal remedies beyond those available against the main subject matter.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 ZPO, § 591 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 78b Abs. 1 ZPO; Re-opening proceeding: Inadmissibility of non-admission complaint due to failure to meet the EUR 20,000 value threshold: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
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KI-generiertVolltext
Wiederaufnahmeverfahren: Beschwerdewert für eine Nichtzulassungsbeschwerde
[TENOR]
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Dezember 2017 wird auf Kosten des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 16.500 € festgesetzt.
[GRUENDE]
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der vom Nichtigkeits- und Revisionskläger mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
Das ein Wiederaufnahmeverfahren abschließende Urteil unterliegt gemäß § 591 ZPO denselben Rechtsmitteln wie das Urteil, dessen Aufhebung festgestellt werden soll. Wird eine Wiederaufnahmeklage vom Berufungsgericht ohne Zulassung der Revision verworfen, ist die Nichtzulassungsbeschwerde infolge dessen gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO nur statthaft, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 f mwN).
§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO, wonach die Wertgrenze des Satzes 1 nicht gilt, wenn das Berufungsgericht in seinem Urteil die Berufung verwirft, findet keine Anwendung (vgl. BGH aaO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass eine unzulässige Berufung sowohl durch Beschluss (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) als auch durch Urteil verworfen werden kann. Wird die Berufung durch Beschluss verworfen, so findet stets - unabhängig vom Wert der Beschwer - die Rechtsbeschwerde statt (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Um einen Gleichlauf des Rechtsschutzes herbeizuführen, hat der Gesetzgeber mit der Einfügung des § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) bestimmt, dass gegen Urteile, die die Berufung als unzulässig verwerfen, die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Bindung an eine Wertgrenze gegeben ist. Bei § 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO handelt es sich somit um eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - III ZR 472/13, MDR 2015, 230 Rn. 9). Für eine Ausweitung des Anwendungsbereichs auf die Verwerfung von Nichtigkeits- oder Restitutionsklage besteht kein Anlass, zumal Sinn und Zweck von § 591 ZPO nicht darin bestehen, für Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren die Zulässigkeit der Rechtsmittel über das gegen die Hauptsache zulässige Rechtsmittel zu erweitern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2012 - XI ZR 389/11, nv Rn. 2 mwN).
Vorliegend unterschreitet der Wert des Beschwerdegegenstands selbst dann die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, wenn man das Interesse des Nichtigkeits- und Restitutionsklägers an der Abänderung des Urteils mit dem Interesse der Klägerin an der Verurteilung der Beklagten gleichsetzt. Die klageweise geltend gemachte Hauptforderung beträgt lediglich 16.500 €.
2. Ein Notanwalt ist dem Nichtigkeits- und Restitutionskläger im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu bestellen (vgl. § 78b Abs. 1 ZPO).
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