Recalculation of aggregate sentence requiring hardship offset for subsequent prior conviction and linked invalidation of immediate detention period
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Appeal (BGH) partially granted the defendant's revision, vacating the lower court's determination of the total aggregate sentence and the period of immediate detention, while dismissing the remainder of the appeal and remanding the case for retrial. The defendant, convicted of robbery and aggravated robbery, challenged the sentencing, specifically the calculation of the total sentence in light of a prior minor conviction for a fine that had matured into finality after the current offenses were committed. The appellate court held that the trial court failed to assess whether a "hardship offset" (*Härteausgleich*) under § 55 StGB was required, as it lacked factual findings on when prior factual determinations were last reviewed, making the aggregate sentence legally unsound. Consequently, the vacatur of the aggregate sentence automatically invalidated the order for immediate detention (*Vorwegvollzug*) due to the inextricable link between the total prison term and this measure under § 67 StGB, necessitating a new trial to address both the sentencing and the required therapeutic duration for the ordered commitment to a detoxification institution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 4 StPO, § 349 Abs. 2 StPO, § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB, § 353 Abs. 2 StPO; Recalculation of aggregate sentence requiring hardship offset for subsequent prior conviction and linked invalidation of immediate detention period: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
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KI-generiertVolltext
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 21. November 2022 in den Aussprüchen über die Gesamtstrafe und die Dauer des Vorwegvollzugs aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in zwei Fällen, wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung und wegen besonders schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei einem Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten angeordnet. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Gesamtstrafenausspruch hält revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht hat versäumt, die Notwendigkeit eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Halle (Saale) vom 20. Mai 2019 zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt, die im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wurde. Dieses Urteil erwuchs am 16. Mai 2022 und damit nach den hiesigen Taten in Rechtskraft. Aufgrund fehlender Feststellungen zu der Frage, wann die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft wurden (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), ist eine revisionsgerichtliche Prüfung nicht möglich, ob die nunmehr abgeurteilten Taten vor einer früheren Verurteilung begangen wurden. In diesem Fall hätte das Tatgericht einen Härteausgleich vornehmen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. März 2022 – 2 StR 455/21; vom 26. Januar 2023 – 6 StR 503/22). Da dies nicht ausgeschlossen werden kann, ist die für sich genommen rechtsfehlerfrei verhängte Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
2. Die Aufhebung der Gesamtstrafe entzieht der Anordnung des Vorwegvollzugs die Grundlage. Obwohl der Angeklagte die Revision auf den Strafausspruch beschränkt hat, erstreckt sie sich auf die Dauer des angeordneten Vorwegvollzugs (vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 11), weil insoweit nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB eine untrennbare Verknüpfung besteht.
3. Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben darzulegen, welche Therapiedauer es für erforderlich hält (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 – 4 StR 279/20).
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