Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2 StR 270/22 ECLI:DE:BGH:2023:150223B2STR270.22.1 KI-generiert

Unlawful confiscation of a machete without Weapons Act conviction

Geschäftsnummer 2 StR 270/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Court of Justice partially reversed and partially amended the judgment of the Landgericht Erfurt, quashing the order to confiscate a machete while specifying the confiscated amounts of marijuana at 1,047.79 grams and 4,776.06 grams, thereby granting the defendant a limited procedural victory. The case involved a criminal appeal against a conviction for aiding and abetting drug trafficking in significant quantities, where the defense challenged the trial court's ancillary orders for the confiscation of a machete under the Weapons Act and the vague specification of seized narcotics. The court held that the machete confiscation was legally erroneous because the defendant was not convicted under the Weapons Act, mere possession of such a knife is not prohibited (only its carrying is an administrative offense), and the requirements for confiscation as an instrument of the offense under § 74 StGB were not substantiated; additionally, the court analogously applied § 354 Abs. 1 StPO to clarify the specific types and quantities of the drugs to be confiscated.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 349 Abs. 2 StPO, § 154a StPO, § 74 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Unlawful confiscation of a machete without Weapons Act conviction: The case involved a criminal appeal against a conviction for aiding and abetting drug trafficking in significant quantities, where the defense challenged the trial court's ancillary orders for the confiscation of a machete under the Weapons Act and the vague specification of seized narcotics. The court held that the machete confiscation was legally erroneous because the defendant was not convicted under the Weapons Act, mere possession of such a knife is not prohibited (only its carrying is an administrative offense), and the requirements for confiscation as an instrument of the offense under § 74 StGB were not substantiated; additionally, the court analogously applied § 354 Abs. 1 StPO to clarify the specific types and quantities of the drugs to be confiscated.

Schlagwörter

KI-generiert
strafrechtliche Einziehung unrechtmässiger Betäubungsmittelbesitz Waffengesetz qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Gehilfenschaft Einziehung unter internationalen Sanktionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive to declare the remainder of the appeal unfounded after granting partial success.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Einziehung einer Machete und von Betäubungsmitteln bei Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandel

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 15. November 2021

a) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Machete“ aufgehoben, diese entfällt;

b) im Ausspruch über die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ dahingehend abgeändert, dass 1.047,79 Gramm Marihuana sowie 4.776,06 Gramm Marihuana eingezogen sind.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung der „sichergestellten Betäubungsmittel“ sowie der „sichergestellten Machete“ angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revision des Angeklagten hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

2. Die auf § 54 Abs. 1 Nr. 1 WaffG gestützte Einziehung der Machete ist hingegen rechtsfehlerhaft, weil eine Verurteilung nach dem WaffG nicht erfolgt ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. August 2018 – 3 StR 306/18 und vom 9. Juni 2021 – 4 StR 523/20, juris Rn. 13 zum Fall einer Einstellung gemäß § 154a StPO). Im Übrigen handelt es sich bei einer Machete um ein Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm, bei dem lediglich dessen Führen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 53 Abs. 1 Nr. 21a, 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG darstellt. Der bloße Besitz einer Machete ist nicht verboten. Die Voraussetzungen einer an sich möglichen Einziehung als Tatwerkzeug nach § 74 StGB sind in den Urteilsgründen nicht durch Feststellungen belegt.

3. Im Übrigen holt der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Betäubungsmittel nach.

4. Der geringfügige Erfolg lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Lutz