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4 StR 629/17 ECLI:DE:BGH:2018:280318B4STR629.17.0 KI-generiert

Right of an educationally entitled party to the last word in juvenile criminal proceedings and its impact on sentencing

Geschäftsnummer 4 StR 629/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially allowed the appeal of a 17-year-old defendant, vacating the sentencing portion of the lower court’s judgment for dangerous bodily harm and remanding the case to a different juvenile chamber for resentencing, while upholding the conviction and dismissing the remainder of the appeal. The dispute centered on a procedural violation where the juvenile court failed to grant the defendant’s parent, who was present at the main hearing, the "last word" as a right holder, despite the parent having previously testified. The court held that while the failure to grant the last word violated §§ 67 Abs. 1 JGG and 258 Abs. 2, 3 StPO, it did not affect the liability determination (Schuldspruch) because the defendant was fully convicted based on the victim’s testimony and admissions of the act (claiming self-defense), and the mother’s potential statements could only have influenced the discretionary sentencing (Strafausspruch) given the established severe educational deficiencies.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO; Right of an educationally entitled party to the last word in juvenile criminal proceedings and its impact on sentencing: Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Schlagwörter

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Jugendstrafzumessung Anhörung eines Elternteils Verfahrensrechte Opferrechte Beweisaussage E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 StR 279/67
August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 289; Urteil vom 20.
BGHSt 21, 288
August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 289; Urteil vom 20.
5 StR 602/95
Juni 1996 - 5 StR 602/95, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m.
4 StR 645/16
Violation of juvenile defendant's procedural rights by denying guardian the right to the last word
5 StR 98/02
Mai 2002 - 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7.
1 StR 226/00
Juni 2000 - 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16.
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Volltext

Recht des Erziehungsberechtigten auf das letzte Wort

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. Mai 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Zu Recht beanstandet die Revision, das Landgericht habe der in der Hauptverhandlung anwesenden erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt. Dieses war ihr von Amts wegen und nicht nur auf Verlangen zu erteilen, obwohl sie bereits an einem früheren Hauptverhandlungstag als Zeugin gehört worden war (BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 289; Urteil vom 20. Juni 1996 - 5 StR 602/95, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 1 m. Anm. Eisenberg/Düffer, JR 1997, 80; Beschluss vom 26. April 2017 - 4 StR 645/16, NStZ-RR 2017, 231 mwN).

Der Verfahrensverstoß führt jedoch - wie vom Generalbundesanwalt beantragt - nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht beruhen kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 1967 - 1 StR 279/67, BGHSt 21, 288, 290; Beschlüsse vom 14. Mai 2002 - 5 StR 98/02, NStZ-RR 2002, 346; vom 7. Juni 2000 - 1 StR 226/00, BGHR JGG § 67 Erziehungsberechtigter 2; und vom 16. März 1999 - 4 StR 588/98, NStZ 1999, 426). Der Angeklagte hat eingeräumt, auf den Nebenkläger eingestochen zu haben, sich aber auf Notwehr berufen. Er ist durch die Zeugenaussagen des Tatopfers, eines unbeteiligten Dritten und seines eigenen Freundes überführt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse. Es ist auch auszuschließen, dass die Anhörung der Mutter des Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des § 3 JGG geführt hätte.

Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, dass mögliche Ausführungen der Mutter des Angeklagten sich auf die Bemessung der - angesichts der festgestellten erheblichen Erziehungsmängel allerdings moderaten - Jugendstrafe ausgewirkt hätten.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin