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1 StR 527/19 ECLI:DE:BGH:2020:220420B1STR527.19.0 KI-generiert

Calculation of confiscable value for social security contributions paid via fictitious employment in fraud cases

Geschäftsnummer 1 StR 527/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially dismissed the defendant's appeal, upholding the conviction for aiding fraud and tax evasion, but reduced the confiscation of criminal proceeds from €192,338.67 to €179,588.24 and ordered the defendant to bear the costs of the appeal. The dispute concerned the calculation of recoverable assets arising from a fictitious employment arrangement where the defendant received false wage payments and had corresponding taxes and social security contributions withheld by the employer, which were later incorrectly refunded to the defendant. The BGH held that the lower court erred by adding the full nominal value of the social security contributions to the confiscation amount without determining the actual value of the entitlements gained, noting that since the defendant was already voluntarily insured, the contributions only resulted in a financial saving rather than a qualitative change in coverage; the court applied § 421 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StPO to restrict the confiscation to the direct payments and erroneously refunded tax amounts, excluding the social security portion as immaterial to the overall legal consequence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 473 Abs. 4 StPO; Calculation of confiscable value for social security contributions paid via fictitious employment in fraud cases: The dispute concerned the calculation of recoverable assets arising from a fictitious employment arrangement where the defendant received false wage payments and had corresponding taxes and social security contributions withheld by the employer, which were later incorrectly refunded to the defendant. The BGH held that the lower court erred by adding the full nominal value of the social security contributions to the confiscation amount without determining the actual value of the entitlements gained, noting that since the defendant was already voluntarily insured, the contributions only resulted in a financial saving rather than a qualitative change in coverage; the court applied § 421 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StPO to restrict the confiscation to the direct payments and erroneously refunded tax amounts, excluding the social security portion as immaterial to the overall legal consequence.

Schlagwörter

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Umgehung der Beitragspflicht Beitragsberechnung soziale Sicherheit Steuersicherstellung Betrug zweckgebundenes Vermögen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 473 Abs. 4 StPO

Basis for the order that the appellant bears the costs of the legal remedy.

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Volltext

Einziehung von Taterträgen beim Teilnehmer des Betrugs: Bestimmung des Erlangten bei erbrachten Sozialversicherungsbeiträgen im Rahmen eines fingierten Arbeitsverhältnisses

[TENOR]

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen auf den Betrag von 179.588,24 Euro beschränkt wird; im Übrigen wird von einer Einziehung abgesehen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zwei Fällen der Beihilfe zum Betrug in jeweils sieben Fällen und wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 192.338,67 Euro angeordnet.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Der Senat sieht teilweise von der vom Landgericht angeordneten Einziehung ab; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

I. Das Landgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der gesondert verfolgte H. veranlasste täuschungsbedingt in seiner Position als Leiter der Personalabteilung der B. gGmbH (im Folgenden: B. ) zweimal für mehrere Monate unberechtigte vorgebliche Lohnzahlungen in Höhe von insgesamt 102.180,80 Euro an den Angeklagten, der an der Verschleierung dieser Taten durch die Unterzeichnung zweier zum Schein und zu Lasten der B. geschlossener Aushilfsverträge mitwirkte. Da die genannten Zahlungen den Anschein von Nettozahlungen hatten, wurden zudem korrespondierende Überweisungen an die Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 14.010,43 Euro veranlasst, und es wurden Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag von insgesamt 77.407,44 Euro für den Angeklagten abgeführt.

Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte die erhaltenen Zahlungen in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 wahrheitswidrig als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erklärte, wurden ihm von den Finanzbehörden - zu Unrecht - die einbehaltene Lohnsteuer und der einbehaltene Solidaritätszuschlag erstattet. Hinsichtlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge geht das Landgericht davon aus, der Angeklagte habe in dieser Höhe „faktisch einen entsprechenden Sozialversicherungsschutz bzw. Anwartschaften“ erlangt. Er sei zwar bereits zuvor freiwillig gesetzlich krankenversichert gewesen; die vorgeblichen „Gehaltszahlungen“ durch die B. hätten aber dazu geführt, dass seine Gesamteinnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten und die von ihm daraufhin zu leistenden Beiträge durch die Zahlungen der B. abgedeckt worden seien. Obwohl er somit von diesbezüglichen Zahlungsansprüchen frei geworden sei, habe er während des Tatzeitraums teilweise zusätzliche Beiträge in Höhe von 180 Euro monatlich aufgewandt (insgesamt siebenmal, mithin 1.260 Euro).

Für die Berechnung des Einziehungsbetrages hat das Landgericht die gesamten Zahlungen der B. an den Angeklagten (102.180,80 Euro) sowie die von dieser abgeführten Steuern (77.407,44 Euro) und Sozialversicherungsbeiträge (14.010,43 Euro) addiert und davon lediglich die vom Angeklagten zusätzlich aufgewandten Beiträge an die Krankenversicherung (1.260 Euro) abgezogen.

II. 1. Das Landgericht hat den Wert des vom Angeklagten hinsichtlich der geleisteten Sozialversicherungsbeiträge Erlangten nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Insofern wäre es erforderlich gewesen, den Wert der im Tatzeitraum zu Unrecht erlangten Anwartschaften zu ermitteln. Es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass dieser Wert stets dem Nominalwert der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge entspricht. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte bereits zuvor freiwillig gesetzlich krankenversichert war. Das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge durch die B. bewirkte insofern nur, dass er die vorher selbst getragenen Beiträge nunmehr nicht mehr hätte abführen müssen, so dass in dieser Höhe bei ihm eine Ersparnis vorlag. Qualitativ veränderte sich der Krankenversicherungsschutz dagegen nicht.

Der Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache zur zutreffenden Bestimmung des Erlangten an das Landgericht ab und beschränkt die Einziehung des Wertes von Taterträgen mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 StPO auf den Betrag von 179.588,24 Euro, mithin die Summe der dem Angeklagten direkt zugeflossenen Zahlungen und der ihm später zu Unrecht erstatteten Steuerbeträge. Die Einziehung des Wertes des vom Angeklagten hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge Erlangten fiele neben den übrigen Rechtsfolgen schon nicht ins Gewicht. Eine Teilbeschränkung innerhalb der Einziehungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschluss vom 2. August 2018 - 1 StR 311/18 Rn. 3).

2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Es ist auszuschließen, dass die geringfügige Änderung des Schuldumfangs die Strafzumessung beeinflussen würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.

Jäger

Fischer

Bär

Leplow

Pernice