Calculation of Revision Admissibility Threshold for Co-heirs in Property Use Compensation Actions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe BGH 4th Civil Senate dismissed the defendant's complaint against the non-admission of revision, ruling it inadmissible and leaving the appellate judgment in force, which ordered the defendant to pay €13,500 for July 2019–March 2020 and €1,500 monthly from April 2020 to July 2021 to the plaintiff co-heirs for unauthorized use of an inheritance property. The dispute concerned the calculation of the statutory threshold for admissible revision under § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, where the defendant argued the full awarded sum was relevant to his liability. The court held that the decisive "Beschwer" (value of the appeal) is limited to the defendant's individual economic interest, which equals only 50% of the total judgment amount (€18,217.74) because he retains a 50% share in the estate as a member of the co-heir community, thereby falling below the €20,000 threshold required for admission.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO; Calculation of Revision Admissibility Threshold for Co-heirs in Property Use Compensation Actions: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darauf ist der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Höhe der Beschwer bei Zahlungsklage an Erbengemeinschaft
[TENOR]
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 19.000 € festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Parteien streiten um Nutzungsentschädigung für ein vom Beklagten allein genutztes Hausgrundstück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten entsprechend dem Hilfsantrag verurteilt, an die Erbengemeinschaft der Parteien für die Zeit von Juli 2019 bis einschließlich März 2020 einen Betrag von 13.500 € nebst Zinsen und für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500 € monatlich (für Juli 2021 anteilig 9/31) zu zahlen, die weitergehende Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
II. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Darauf ist der Beklagte mit Schreiben vom 25. Januar 2023 hingewiesen worden.
Maßgeblich für die Bemessung der Beschwer und auch des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist das wirtschaftliche Interesse des Beklagten am Erfolg seines Rechtsmittels (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 - IV ZR 33/19, ZEV 2019, 706 Rn. 4). Zugrunde zu legen sind zwar die vom Berufungsgericht ausgeurteilten Zahlungsbeträge von 13.500 € und von monatlich 1.500 € für den Zeitraum von April 2020 bis zum 9. Juli 2021 in Höhe von 22.935,48 € (22.500 € (15 x 1.500) + 435,48 € (1.500 € x 9/31)). Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 36.435,48 € ist aber nur die Hälfte (18.217,74 €) zu berücksichtigen, weil der Beklagte zu ½-Anteil an der Erbengemeinschaft beteiligt ist und sich sein wirtschaftliches Interesse daher nur auf die Hälfte der an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Beträge beläuft (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO Rn. 5).
Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass bei vollständiger Zahlung an die Erbengemeinschaft der Gesamtbetrag seiner Verfügungsbefugnis entzogen werde. Dies ändert nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert wird, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Oktober 2019 aaO). Unerheblich ist entgegen der Ansicht des Beklagten, dass aus dem Nachlass zunächst (etwaige) Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen sind. Ungeachtet dessen wird das Vermögen der Erbengemeinschaft durch die Zahlungen, zu denen der Beklagte verurteilt worden ist, erhöht.
Prof. Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Götz
Rust
Piontek