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4 StR 63/19 ECLI:DE:BGH:2019:120319B4STR63.19.0 KI-generiert

Flashbacks do not constitute bodily injury without somatic objectivity; voluntary withdrawal from attempted homicide covers attempted aggravated assault

Geschäftsnummer 4 StR 63/19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (4th Criminal Senate) partially upheld the defendant’s revision, ordering a partial acquittal and altering the conviction for bodily injury to three cases, property damage to two cases, threat, and one count of aggravated bodily injury; the case was remitted for a new sentencing hearing by a general criminal chamber. The dispute concerned whether the defendant's withdrawal from an attempted murder during a confrontation, which resulted in the victim suffering post-traumatic stress flashbacks, constituted a completed act of aggravated bodily injury or remained merely an attempted offense covered by the exemption for voluntary withdrawal. The court held that the flashbacks did not establish a "pathological, somatically objectively verifiable" health impairment required for bodily injury under § 223 StGB, as mere disturbance of mental well-being is insufficient, and further found no evidence that the defendant had the intent to cause such specific psychological harm. Consequently, the withdrawal from the attempted homicide also exempted the defendant from liability for attempted aggravated bodily injury, leading to the reversal of that specific charge and the vacating of the aggregate sentence.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 223 Abs. 1 StGB, § 223 StGB, § 354 Abs. 3 StPO; Flashbacks do not constitute bodily injury without somatic objectivity; voluntary withdrawal from attempted homicide covers attempted aggravated assault: The dispute concerned whether the defendant's withdrawal from an attempted murder during a confrontation, which resulted in the victim suffering post-traumatic stress flashbacks, constituted a completed act of aggravated bodily injury or remained merely an attempted offense covered by the exemption for voluntary withdrawal. The court held that the flashbacks did not establish a "pathological, somatically objectively verifiable" health impairment required for bodily injury under § 223 StGB, as mere disturbance of mental well-being is insufficient, and further found no evidence that the defendant had the intent to cause such specific psychological harm. Consequently, the withdrawal from the attempted homicide also exempted the defendant from liability for attempted aggravated bodily injury, leading to the reversal of that specific charge and the vacating of the aggregate sentence.

Schlagwörter

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Körperverletzung versuchter qualifizierter Mord Strafzumessung Tötung Revision des Strafurteils strafrechtlicher Rücktritt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 490/96
November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vom 20.
4 StR 292/12
Dangerous bodily injury via moving vehicle requiring somatic impact beyond panic; coercion requiring statement as independently significant preliminary step
4 StR 168/13
Stalking and psychiatric commitment: requirement of a significant criminal offense and objective somatic injury for bodily harm convictions
2 StR 264/94
September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 ff.
BGHSt 40, 251
September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 ff.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 349 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for deeming the remainder of the revision unbegründet (unfounded) in the part of the decision that confirms the lower court's judgment.

§ 354 Abs. 3 StPO

Procedural basis cited for the remittal of the case to a general criminal chamber of the Landgericht for a new hearing and decision.

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Volltext

Körperverletzung: Krankheitswert von Flashbacks

[TENOR]

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. November 2018

a) aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall II.5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen und werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt;

b) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, Bedrohung und gefährlichen Körperverletzung schuldig ist;

c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, Bedrohung und gefährlicher Körperverletzung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zum Fall II.5 der Urteilsgründe fuhr der Angeklagte am 11. Mai 2018 gegen 21.10 Uhr nach einer Auseinandersetzung mit seiner damaligen Lebensgefährtin mit dem Fahrrad ein Werbeschild einer Gaststätte um. Da er weiterfuhr, sprach ihn die Zeugin S. K. auf den Vorfall an. Der Angeklagte stieg ab und begab sich zu der Zeugin. In einem Abstand von weniger als einem Meter holte er im Rahmen einer einzigen schwungvollen Bewegung aus seiner rechten Jackentasche einen beiderseitig geschliffenen, insgesamt 23 cm langen Dolch mit einer Klingenlänge von 13 cm heraus und führte ihn in einer stoßenden Bewegung mit der Klinge voraus gegen den Oberkörper der Zeugin, wobei er deren Tod zumindest billigend in Kauf nahm. Die Zeugin konnte dem Stich nur durch das Einziehen des Oberkörpers sowie eine schnelle Schrittbewegung nach hinten ausweichen. Als ihr der in der Nähe befindliche Zeuge M. K. , ihr Ehemann, zu Hilfe eilte, wandte sich der Angeklagte diesem zu und bedrohte ihn mit dem Dolch. Als Tatfolge stellt das Landgericht fest, dass die Zeugin S. K. immer wieder Flashbacks in Bezug auf das Tatgeschehen erlebt.

Das Landgericht ist in der rechtlichen Würdigung von einem strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Totschlagsversuch ausgegangen: Der Versuch sei nicht fehlgeschlagen und der Angeklagte habe die weitere Tatausführung freiwillig aufgegeben. Damit verbleibe es bei einer Strafbarkeit des Angeklagten wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, §§ 22, 23 StGB.

2. Diese Verurteilung beanstandet die Revision mit Recht. Wie sie zutreffend rügt, erfasst der - vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommene - strafbefreiende Rücktritt vom versuchten Totschlag auch den Versuch der gefährlichen Körperverletzung. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt und es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die eine differenzierende Behandlung rechtfertigen könnten. Zwar meint der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift, hierauf komme es nicht an, weil das Landgericht übersehen habe, dass die Tat vollendet sei: Die festgestellten Flashbacks der Zeugin K. belegten eine „krankheitswertige Traumatisierung iSd § 223 Abs. 1 StGB“. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt aber für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des § 223 StGB eine Einwirkung, die lediglich das seelische Wohlbefinden berührt, nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 1996 - 4 StR 490/96, NStZ 1997, 123; vom 20. Dezember 2012 - 4 StR 292/12; vom 18. Juli 2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013, 3383 ff.; vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 223 Rn. 12 mwN). Freilich kann auch eine psychische Beeinträchtigung den krankhaften Zustand hervorrufen, der für eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne der Körperverletzungstatbestände erforderlich ist. Jedoch müssen die psychischen Folgen jedenfalls den Körper im weitesten Sinne in einen pathologischen, somatisch objektivierbaren Zustand versetzen. Dass die Flashbacks der Zeugin K. von dieser Art waren, ist auch nicht im Ansatz dargetan. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Hervorrufen von Flashbacks vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1996 aaO).

3. Der Senat schließt aus, dass sich aufgrund neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verurteilung des Angeklagten im Fall II.5 der Urteilsgründe tragen könnten. Der Senat spricht den Angeklagten deshalb insoweit frei. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und einer Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

4. Im Umfang der Aufhebung verweist der Senat die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. September 1994 - 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 ff. nicht abgedruckt; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 354 Rn. 42). Denn mit Rechtskraft des Teilfreispruchs ist der die Zuständigkeit des Schwurgerichts begründende Tatvorwurf des versuchten Totschlags weggefallen.

5. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Sost-Scheible

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Feilcke