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2 StR 413/18 ECLI:DE:BGH:2019:220119B2STR413.18.0 KI-generiert

Criminal appeal based on breach of statutory judgment drafting deadline under § 338 No. 7 StPO

Geschäftsnummer 2 StR 413/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Criminal Justice (BGH) overturned the Landgericht Bonn's criminal conviction and remanded the case for new trial, as the defendant's appeal succeeded. The defendant, convicted of rape and multiple counts of bodily injury with a total sentence of seven years and six months, challenged the judgment on procedural grounds, specifically alleging a violation of the judgment drafting deadline. The court found that the lower court erred by failing to submit the judgment to the court registry by the mandatory seven-week deadline (ending July 27, 2018), having erroneously calculated the deadline as expiring on August 3, 2018, and only submitting it on August 1, 2018. Relying on § 338 No. 7 StPO, which classifies such a breach as an absolute ground for cassation, and dismissing the General Federal Prosecutor’s argument that the appeal was insufficiently substantiated, the BGH held that the defective appellate reasoning was excused as the specific internal timeline of the judges' submission was not accessible to the defendant, resulting in the quashing of the judgment.

Legislator-Regeste

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§ 338 Nr. 7 StPO, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; Criminal appeal based on breach of statutory judgment drafting deadline under § 338 No. 7 StPO: Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 8. Juni 2018 nach neun Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 1. August 2018 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 27. Juli 2018 - zu den Akten gebracht worden ist.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Strafurteil Vergewaltigung Verfahrensverletzungen Nichtigkeitsgründe E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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4 StR 272/79
Juli 1979 - 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26.
BGHSt 29, 43
Juli 1979 - 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26.
4 StR 657/78
Februar 1979 - 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61.
BGHSt 28, 290
Februar 1979 - 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61.
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Volltext

Revisionsbegründung in Strafsachen: Anforderungen an die Begründung der Verfahrensrüge einer Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist

[TENOR]

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, hiervon in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung und im anderen Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei weiteren Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beleidung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in einem weiteren Fall und wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften und Verstoßes gegen Weisungen der Führungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Rüge der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO Erfolg; das Vorliegen des absoluten Revisionsgrunds des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

Mit Recht beanstandet die Revision, dass das am 8. Juni 2018 nach neun Hauptverhandlungstagen verkündete Urteil erst am 1. August 2018 - und damit nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist am 27. Juli 2018 - zu den Akten gebracht worden ist.

1. Entgegen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 11. September 2018 ist die Verfahrensrüge in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Weise erhoben. Der Beschwerdeführer hat den Tag der Urteilsverkündung und die Zahl der Hauptverhandlungstage mitgeteilt und vorgetragen, dass der auf der ersten Seite des Urteils angebrachte Eingangsstempel sowie die Übersendungsverfügung des Vorsitzenden vom 1. August 2018 datieren. Daraus hat er die Schlussfolgerung gezogen, dass das Urteil erst an diesem Tag auf der Geschäftsstelle eingegangen bzw. zu den Akten gebracht worden sei. Dass der Beschwerdeführer nicht vorgetragen hat, zu welchem Zeitpunkt das von allen Richtern unterschriebene Urteil auf den Weg zur Geschäftsstelle und damit zu den Akten gebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 - 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 45; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg/StPO, 26. Aufl., § 275 Rn. 6), steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Dabei handelt es sich nämlich um einen Umstand, der den Verfahrensakten nicht zu entnehmen war. Vom Beschwerdeführer kann im Rahmen der sich aus § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ergebenden Begründungspflicht jedoch nicht verlangt werden, Tatsachen anzugeben, die ihm nicht allgemein oder als Verfahrensbeteiligtem zugänglich sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1979 - 4 StR 657/78, BGHSt 28, 290, 291; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 344 Rn. 22).

2. Wie sich aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden ergibt, war das Urteil am 27. Juli 2018 fertig beraten und abgesetzt. Jedoch ging die Strafkammer aufgrund einer versehentlich fehlerhaften Fristberechnung davon aus, zur Weitergabe an die Geschäftsstelle eine Frist bis zum 3. August 2018 nutzen zu können. Deswegen wurde das fertige Urteil zu Beginn der 31. Kalenderwoche ausgedruckt, auf etwaige Rechtschreibfehler durchgesehen und erst am 1. August 2018 - also nach Ablauf der siebenwöchigen Urteilsabsetzungsfrist - von den Berufsrichtern unterzeichnet sowie der Geschäftsstelle übergeben.

Franke

Appl

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