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XII ZR 76/16, XII ZR 130/16 ECLI:DE:BGH:2018:280218BXIIZR76.16.0 KI-generiert

Angehehrigkeit to hearing denial objection: Requirement of independent, decision-relevant hearing violation despite statutory waiver of reasoning for non-admission complaint

Geschäftsnummer XII ZR 76/16, XII ZR 130/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) dismissed the plaintiff's objection to a hearing denial (Anhörungsrüge) on costs, leaving the lower court's dismissal of the non-admission complaint intact. The plaintiff argued that the appellate court violated the right to be heard by failing to explicitly state in its order that procedural objections were examined, despite having waived a detailed reasoning pursuant to § 544(4) sentence 2 ZPO. The court held that the objection was inadmissible because it failed to demonstrate an independent, decision-relevant violation of the right to be heard, as required by § 321a(2) sentence 5 ZPO; a mere repetition of the initial arguments or a demand for the missing reasoning does not satisfy this threshold, nor does the statutory waiver of explanation constitute a hearing denial.

Legislator-Regeste

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§ 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 547 Nr. 6 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG; Angehehrigkeit to hearing denial objection: Requirement of independent, decision-relevant hearing violation despite statutory waiver of reasoning for non-admission complaint: Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass Verfahrensverstöße den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzten, insbesondere insoweit, als sie einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO gerügt habe. Der Senat habe, obwohl dies üblicherweise Gegenstand der Entscheidungsformel der übrigen Senate sei, im Rahmen des Zurückweisungsbeschlusses nicht angeführt, dass "die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend befunden worden sind". Daher liege für Außenstehende nahe, dass der Senat die erhobenen Gehörsrügen nicht zur Kenntnis genommen habe.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verfahrensrügen Rechtsverzicht gesetzliche Voraussetzung substantiierte Begründung Anfechtung von Zwischenentscheiden

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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V ZR 142/08
März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn.
VI ZR 38/07
November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Rn.
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Volltext

Anhörungsrüge gegen fehlende Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

[TENOR]

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2018 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

[GRUENDE]

I. Die Klägerin wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Senats, mit dem dieser ihre Nichtzulassungsbeschwerde unter Berücksichtigung ihres gesamten Sachvortrags zurückgewiesen und dabei gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO von einer Begründung abgesehen hat.

Zur Begründung führt die Klägerin aus, sie habe mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass Verfahrensverstöße den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzten, insbesondere insoweit, als sie einen Verstoß gegen § 547 Nr. 6 ZPO gerügt habe. Der Senat habe, obwohl dies üblicherweise Gegenstand der Entscheidungsformel der übrigen Senate sei, im Rahmen des Zurückweisungsbeschlusses nicht angeführt, dass "die erhobenen Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend befunden worden sind". Daher liege für Außenstehende nahe, dass der Senat die erhobenen Gehörsrügen nicht zur Kenntnis genommen habe.

II. Die gemäß §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 321 a ZPO statthafte Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil es an der nach § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO vorgeschriebenen Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung fehlt.

Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Der wiederholende Hinweis auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Darlegung einer Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht, auch wenn das damit begründet wird, dass der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde keine Begründung enthält. Eine eigenständige Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer näheren Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat. Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. BT-Drucks. 15/3706, S. 16; BGH Beschlüsse vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 4, 6 und vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Rn. 5 f.).

Da Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht dazu verpflichtet, der von der Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen, und sie deren Sachvortrag aus besonderen Gründen des formellen und materiellen Rechts unberücksichtigt lassen dürfen, muss die Anhörungsrüge die Erheblichkeit des als übergangen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision aufzeigen. Dies gilt auch, wenn das Revisionsgericht von einer weiteren Begründung der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen hat (BGH Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 11 f. mwN).

Der ohne weitere Ausführungen erfolgte Hinweis, dass das Übergehen des Vorbringens der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu § 547 Nr. 6 ZPO den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletze, entspricht danach nicht den Anforderungen des § 321 a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Das Vorbringen der Klägerin zur Anhörungsrüge lässt jegliche Auseinandersetzung mit der Entscheidungserheblichkeit des als übergangen gerügten Vorbringens für die beantragte Zulassung der Revision vermissen. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass der Hinweis auf § 547 Nr. 6 ZPO offensichtlich verfehlt ist, nachdem das Oberlandesgericht jedenfalls durch das Ergänzungsurteil vom 7. Dezember 2016 über das in der Nichtzulassungsbeschwerde als übergangen gerügte Vorbringen entschieden und diese Entscheidung auch begründet hat.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger