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XII ZB 346/21 ECLI:DE:BGH:2023:150323BXIIZB346.21.0 KI-generiert

Guardianship appointment invalidated by failure to disclose amended psychiatric expert opinion and explanatory cover letter

Geschäftsnummer XII ZB 346/21
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Bundesgerichtshof (BGH) 12th Civil Senate reversed the lower court’s decision and remanded the case for renewed proceedings, finding in favor of the affected individual who successfully challenged the establishment of comprehensive guardianship. The dispute concerned the appointment of a professional guardian for a 43-year-old individual and the imposition of a consent reservation regarding residence and housing matters, based on a psychiatric expert opinion diagnosing paranoid schizophrenia and a lack of capacity for independent decision-making. The decisive legal basis was the procedural error under the right to be heard (*rechtliches Gehör*), specifically the failure of the district court to provide the affected individual with the expert’s explanatory cover letter and clarification regarding a modified conclusion in the psychiatric assessment, which rendered the original evidence inadmissible and prevented the lower appellate court from curing the defect; the BGH further noted that the lower court’s justification for the scope of guardianship tasks and the consent reservation was substantively insufficient.

Legislator-Regeste

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§ 74 Abs. 7 FamFG, § 36 Abs. 3 GNotKG; Guardianship appointment invalidated by failure to disclose amended psychiatric expert opinion and explanatory cover letter: The dispute concerned the appointment of a professional guardian for a 43-year-old individual and the imposition of a consent reservation regarding residence and housing matters, based on a psychiatric expert opinion diagnosing paranoid schizophrenia and a lack of capacity for independent decision-making. The decisive legal basis was the procedural error under the right to be heard (*rechtliches Gehör*), specifically the failure of the district court to provide the affected individual with the expert’s explanatory cover letter and clarification regarding a modified conclusion in the psychiatric assessment, which rendered the original evidence inadmissible and prevented the lower appellate court from curing the defect; the BGH further noted that the lower court’s justification for the scope of guardianship tasks and the consent reservation was substantively insufficient.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit psychiatrisches Gutachten Willensmangel Rechtsgutachten Expertenbestellung paranoide Schizophrenie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 36 Abs. 3 GNotKG

Cited in the dispositive to determine that the setting of the appeal value is not warranted in this procedural stage.

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Volltext

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 23. Juni 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.

[GRUENDE]

I. Verfahrensgegenstand ist die Einrichtung einer Betreuung für den heute 43jährigen Betroffenen.

Anschließend an eine jeweils vorläufige Betreuung und Unterbringung hat das Amtsgericht nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Betroffenen den Beteiligten zu 1 als Berufsbetreuer für die Aufgabenbereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Wohnungsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungsunternehmen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art, Entscheidung über die Unterbringung und unterbringungsähnliche Maßnahmen, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post sowie Vertretung in arbeitsrechtlichen und beruflichen Belangen bestellt. Außerdem hat es einen Einwilligungsvorbehalt bezüglich Aufenthaltsbestimmung und Wohnungsangelegenheiten angeordnet.

Das Landgericht hat die Beschwerde des Betroffenen nach erneuter Anhörung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen.

II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.

1. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht als verfahrensfehlerhaft, dass dem Betroffenen zu dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden ist.

Die vom Amtsgericht beauftragte Sachverständige hat unter dem 13. November 2020 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, das beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen ist. Darin ist eine wahnhafte Störung mit dringendem Verdacht einer paranoiden Schizophrenie diagnostiziert. Abschließend enthält das Gutachten die Feststellung, dass der Betroffene „nur teilweise zur freien Willensbildung fähig“ ist. Letzteres hat der zuständige Abteilungsrichter in einem Schreiben an die Sachverständige vom 19. November 2020 beanstandet. Daraufhin hat die Sachverständige mit einem Begleitschreiben vom 4. Dezember 2020 ein „verbesserte[s] Gutachten“ zugeleitet. Dieses enthält bei ansonsten unverändertem Text zum Abschluss die Feststellung, dass der Betroffene „nicht zur freien Willensbildung fähig“ sei.

Das Amtsgericht hat dem anschließend bestellten Verfahrenspfleger wie auch dem Betroffenen nur die geänderte Version zugeleitet. Eine Erläuterung ist nicht erfolgt, das Begleitschreiben der Sachverständigen vom 4. Dezember 2020 ist nicht übermittelt worden.

Damit war der Betroffene nicht in vollem Umfang informiert, zumal auch das Begleitschreiben der Sachverständigen vom 4. Dezember 2020 sachverständige Äußerungen enthält. Das Gutachten war folglich auch nicht verwertbar. Das Landgericht hat den Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren nicht geheilt.

2. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Begründung des angefochtenen Beschlusses - wie von der Rechtsbeschwerde zutreffend gerügt - sowohl hinsichtlich der Erforderlichkeit der Aufgabenbereiche als auch der Anordnung des Einwilligungsvorbehalts nicht ausreichend erscheint.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Guhling

Klinkhammer

Nedden-Boeger

Botur

Krüger