Prior imprisonment before commitment to detoxification despite ongoing successful therapeutic measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Court of Justice partially granted the defendant’s revision, vacating the Lower Regional Court of Dortmund’s order that one year and three months of the six-year, six-month total custodial sentence be served prior to the mandatory commitment in a detoxification institution, and remanded this specific issue for renewed consideration; the remainder of the judgment, including the convictions for aggravated robbery, dangerous bodily harm, and burglary, the compensation decision, and the order of commitment itself, stands upheld. The dispute concerned whether the trial court erred by failing to consider that the defendant was already undergoing a successful therapeutic measure under § 64 StGB in a separate case, where the new commitment would lead to the termination of the previous one under § 67f StGB, potentially interrupting promising therapy if the prior imprisonment was ordered. The decisive legal basis was the discretionary exception to the statutory rule under § 67 Abs. 2 StGB, which permits a court to refrain from ordering prior imprisonment if doing so would hinder the therapeutic objective, requiring the trial court to specifically assess whether the interruption of an ongoing, successful § 64 StGB measure justified deviating from the standard prior-punishment rule.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 349 Abs. 2 StPO, § 64 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB, § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB, § 67f StGB, § 67 Abs. 1 StGB; Prior imprisonment before commitment to detoxification despite ongoing successful therapeutic measure: Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs, der Kompensationsentscheidung und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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KI-generiertVolltext
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Absehen von einer Entscheidung über den Vorwegvollzug der Strafe
[TENOR]
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 12. Juli 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Vorwegvollzug eines Teils der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet worden ist.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
[GRUENDE]
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und „Einbruchdiebstahls“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass ein Jahr und drei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
1. Hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs, der Kompensationsentscheidung und der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Entscheidung über den Vorwegvollzug kann nicht bestehen bleiben, weil das Gericht nicht erkennbar in seine Ermessensentscheidung einbezogen hat, dass sich der Angeklagte aufgrund des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 26. September 2017 im Vollzug einer Maßregel nach § 64 StGB befindet, die nach den hierzu getroffenen Feststellungen fortdauert und positiv verläuft.
Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 StGB bestimmt das Gericht die Vorwegvollziehung der Strafe oder eines Teils der Strafe, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209 mwN). Der angeordnete Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe entspricht bei einer - hier festgestellten - voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren zwar dem Regelfall des § 67 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 StGB. Mit Rücksicht auf die besondere Vollzugssituation (positiv verlaufende Unterbringung nach § 64 StGB in anderer Sache) hätte die Strafkammer hier aber prüfen müssen, ob ausnahmsweise von der Sollvorschrift des § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB abzuweichen und von der Anordnung des Vorwegvollzugs abzusehen war. Denn die nunmehr erneut angeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hätte nach § 67f StGB im Fall ihrer Rechtskraft die Erledigung der bereits vollzogenen Unterbringung zur Folge. Die in deren Rahmen erfolgversprechend begonnene Therapie könnte gemäß § 67 Abs. 1 StGB dann nur fortgesetzt werden, wenn sie nicht zum Zwecke eines Vorwegvollzugs unterbrochen wird. In einem solchen Fall kann von der Entscheidung über den Vorwegvollzug abgesehen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209; weitere Nachweise bei Fischer, StGB, 67. Aufl., § 67 Rn. 12).
Über die Anordnung eines Vorwegvollzugs ist daher erneut zu entscheiden. Dem Senat ist es verwehrt, in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst darüber zu befinden, weil die Entscheidung Wertungen und Beurteilungen erfordert, die dem Tatgericht vorbehalten sind.
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