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3 StR 375/22 ECLI:DE:BGH:2023:220223B3STR375.22.0 KI-generiert

Omission to examine statutory less serious manslaughter under § 213 StGB in sentencing

Geschäftsnummer 3 StR 375/22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Court of Justice (BGH) partially granted the defendant's appeal, overturning the sentencing and the conditional order of preventive detention while upholding the underlying conviction, and remanded the case for a new sentencing hearing. The defendant, convicted of attempted manslaughter in conjunction with grievous bodily harm, challenged the Landgericht Krefeld's sentence of six years and ten months and the reserved preventive detention via a matter-of-law appeal. The appellate court found a procedural error in the sentencing phase, as the trial court failed to examine whether the offense qualified as a "less serious case" under the specific provision for manslaughter, relying instead solely on a standard statutory mitigation; this omission rendered the sentencing legally unsound, which in turn invalidated the dependent order for preventive detention, as the requisite threshold of a five-year imprisonment term could no longer be confirmed. The ruling rests on the mandatory judicial review of all statutory and general sentencing factors under the German Code of Criminal Procedure, specifically the obligation to consider § 213 StGB (less serious manslaughter) alongside § 23 StGB and § 49 StGB, and the derivative requirement that the minimum five-year sentence prerequisite under § 66a StGB for conditional preventive detention must be established on a valid, non-overturned conviction.

Legislator-Regeste

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§ 349 Abs. 2 StPO, § 212 StGB, § 213 StGB, § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 66a Abs. 2 StGB, § 66a Abs. 1 StGB; Omission to examine statutory less serious manslaughter under § 213 StGB in sentencing: The defendant, convicted of attempted manslaughter in conjunction with grievous bodily harm, challenged the Landgericht Krefeld's sentence of six years and ten months and the reserved preventive detention via a matter-of-law appeal. The appellate court found a procedural error in the sentencing phase, as the trial court failed to examine whether the offense qualified as a "less serious case" under the specific provision for manslaughter, relying instead solely on a standard statutory mitigation; this omission rendered the sentencing legally unsound, which in turn invalidated the dependent order for preventive detention, as the requisite threshold of a five-year imprisonment term could no longer be confirmed. The ruling rests on the mandatory judicial review of all statutory and general sentencing factors under the German Code of Criminal Procedure, specifically the obligation to consider § 213 StGB (less serious manslaughter) alongside § 23 StGB and § 49 StGB, and the derivative requirement that the minimum five-year sentence prerequisite under § 66a StGB for conditional preventive detention must be established on a valid, non-overturned conviction.

Schlagwörter

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Strafzumessung versuchter Totschlag strafrechtliche Verwahrung gesetzliche Grenzen Strafprozessordnung Prozessrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 353 Abs. 2 StPO

Cited in the dispositive (implicitly via the order to maintain findings) to justify why the non-impugned factual findings remain in force after the partial reversal.

§ 349 Abs. 2 StPO

Cited in the introductory sentence of the grounds which qualifies the dispositive outcome, stating the appeal is otherwise inadmissible under this provision.

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Volltext

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 2022 im Strafausspruch und im Ausspruch über die vorbehaltene Sicherungsverwahrung aufgehoben; jedoch werden die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

[GRUENDE]

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt, die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten und eine Anrechnungsentscheidung hinsichtlich in Bulgarien erlittener Auslieferungshaft getroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

„Die Strafzumessung zeigt jedoch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das Landgericht hat im Rahmen seiner Strafzumessung die (fakultative) Strafrahmenmilderung gemäß § 23 Absatz 2 StGB bejaht und den nach § 49 Absatz 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB zugrunde gelegt (UA S. 62), aber nicht erkennbar geprüft, ob ein (sonstiger) minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) gegeben sein könnte. Zwar bestanden für einen minder schweren Fall nach § 213 1. Alt. StGB keine Anhaltspunkte. Jedenfalls hätte es aber der Erörterung bedurft, ob die allgemeinen Strafmilderungsgründe die Annahme eines sonst minder schweren Falles nach § 213 Alt. 2 StGB rechtfertigen konnten. Nach den getroffenen Feststellungen lag die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags vorliegend auch nicht derart fern, dass sich eine Erörterung von vornherein erübrigt hätte. Bereits an dieser Stelle wären daher zugunsten des Angeklagten die Strafmilderungsgründe, die das Gericht im Rahmen der konkreten Strafzumessung angeführt hat (UA S. 63), unter Berücksichtigung der Strafschärfungsgründe zu würdigen gewesen. Das Landgericht hätte auch bei Ablehnung des Vorliegens eines minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände zum milderen Sonderstrafrahmen durch zusätzliche Heranziehung des gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes gelangen können (st. Rspr.; vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 50 Rz 4). Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen.

Der Strafausspruch beruht auch auf der fehlenden Erörterung, da bei Bejahung eines minder schweren Falles nach § 213 StGB ein dem Angeklagten günstigerer Strafrahmen anzuwenden gewesen wäre. Es wird sich daher nicht ausschließen lassen, dass demzufolge die Strafe des Angeklagten niedriger ausgefallen wäre.“

Dem verschließt sich der Senat nicht.

2. Aufgrund der Aufhebung des Strafausspruchs ist auch der Ausspruch über die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung aufzuheben. Der Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 2 Nr. 1 StGB erfordert, dass jemand wegen eines oder mehrerer Verbrechen unter anderem gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt wird. Da die verhängte Freiheitsstrafe aufgehoben ist und nicht sicher beurteilt werden kann, ob das neue Tatgericht auf eine solche von mindestens fünf Jahren erkennen wird, kann derzeit das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht bejaht werden.

Bei einer nochmaligen Entscheidung über den Vorbehalt der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird das neue Tatgericht das ihr nach § 66a Abs. 2 StGB zustehende Ermessen auszuüben haben (vgl. zum Vorbehalt der Sicherungsverwahrung nach § 66a Abs. 1 StGB BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2017 - 4 StR 245/17, juris Rn. 9; vom 6. April 2017 - 3 StR 548/16, NStZ 2018, 90, 91).

3. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind beanstandungsfrei getroffen und bleiben von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann weitergehende Feststellungen treffen, die den aufrechterhaltenen nicht widersprechen.

Schäfer

Hohoff

Anstötz

Kreicker

Voigt